AHV-Wissen

AHV-Beiträge im Ausland

Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich im Ausland wohne oder arbeite?

Direkte Antwort

Ein Wegzug oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland beendet die Schweizer AHV-Unterstellung nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere der Arbeitsort, der Arbeitgeber, eine mögliche Entsendung, Tätigkeiten in mehreren Staaten und das Verhältnis der Schweiz zum betreffenden Staat.

EU/EFTA

Zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten gelten Koordinationsregeln. Grundsätzlich soll eine Person nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterstehen. Bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit gilt meist das Sozialversicherungssystem des Staates, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer vorübergehenden Entsendung oder bei Tätigkeiten in mehreren Staaten. In solchen Fällen muss die zuständige Ausgleichskasse die Unterstellung prüfen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung bestätigen.

Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat nicht möglich.

Vertragsstaaten ausserhalb der EU/EFTA

Mit verschiedenen Staaten hat die Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese bestimmen, welchem Sozialversicherungssystem eine Person untersteht und sollen insbesondere eine doppelte Beitragspflicht vermeiden.

Die Regeln unterscheiden sich je nach Abkommen. Deshalb muss für das konkrete Land geprüft werden, ob die ausländische oder die schweizerische Versicherung gilt und ob eine Entsendung möglich ist.

Nichtvertragsstaaten

Besteht kein Sozialversicherungsabkommen, gelten die schweizerischen und die ausländischen Vorschriften unabhängig voneinander. Dadurch kann im Einzelfall eine doppelte Unterstellung entstehen.

Wer im Ausland weiterhin für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist, kann die obligatorische AHV/IV/EO und ALV unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen. Erforderlich sind insbesondere fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Auslandseinsatz, das Einverständnis des Arbeitgebers und ein Gesuch an dessen Ausgleichskasse innerhalb von sechs Monaten.

Wohnsitz im Ausland ohne Schweizer Erwerbstätigkeit

Wer den Wohnsitz ins Ausland verlegt und keiner weiterhin versicherten Erwerbstätigkeit nachgeht, scheidet häufig aus der obligatorischen Schweizer AHV aus. Ob dies tatsächlich gilt, hängt jedoch von der persönlichen Situation und den anwendbaren internationalen Regeln ab.

Bereits in der Schweiz erworbene Beitragszeiten und Einkommen bleiben im Individuellen Konto gespeichert.

Wichtige Ausnahmen

Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der EU und der EFTA
  • keine obligatorische AHV-Unterstellung mehr
  • unmittelbar davor mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre in der AHV/IV versichert
  • Einreichung des Beitrittsgesuchs innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung

Der Beitritt gilt nur für die antragstellende Person und befreit nicht automatisch von Beiträgen an eine ausländische Sozialversicherung.

Können Beitragslücken entstehen?

Ja. Beitragslücken können insbesondere entstehen, wenn die Schweizer Unterstellung endet, eine mögliche Weiterführung oder freiwillige Versicherung nicht rechtzeitig beantragt wird oder Auslandjahre falsch eingeordnet werden.

Kontrollieren Sie deshalb Ihren IK-Auszug vor dem Wegzug und nach längeren Auslandaufenthalten. Die zuständige Ausgleichskasse sollte die Versicherungsunterstellung möglichst vor Beginn der Auslandtätigkeit schriftlich klären.

  • EU/EFTAGrundsätzlich Unterstellung in nur einem Staat; meist gilt der Staat der tatsächlichen Erwerbstätigkeit
  • VertragsstaatenDas jeweilige bilaterale Sozialversicherungsabkommen bestimmt die Unterstellung
  • NichtvertragsstaatenSchweizer und ausländische Vorschriften können gleichzeitig gelten; eine Doppelunterstellung ist möglich
  • WeiterführungBei Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber unter Voraussetzungen möglich; Gesuchsfrist grundsätzlich 6 Monate
  • Freiwillige AHV/IVNur ausserhalb der EU/EFTA und bei erfüllten Voraussetzungen; Beitrittsfrist grundsätzlich 1 Jahr

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