AHV-Wissen

AHV bei unbezahltem Urlaub

Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich unbezahlten Urlaub nehme?

Direkte Antwort

Während eines unbezahlten Urlaubs erhalten Sie keinen Lohn. Deshalb werden für diese Zeit grundsätzlich keine AHV-, IV- und EO-Beiträge über den Arbeitgeber abgerechnet.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Beitragslücke entsteht. Entscheidend ist Ihre gesamte Situation im betreffenden Kalenderjahr.

Verständliche Erklärung

Arbeiten Sie im selben Kalenderjahr vor und nach dem Urlaub weiter, können die bereits über den Lohn bezahlten Beiträge ausreichen.

Ob zusätzliche Beiträge geschuldet sind, lässt sich aber nicht allein anhand der Dauer des Urlaubs beurteilen. Massgebend sind insbesondere der Umfang Ihrer Erwerbstätigkeit und die Höhe der bereits abgerechneten Beiträge.

Sind Sie während eines grösseren Teils des Jahres nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig, kann die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durchführen.

Dabei wird geprüft, ob Sie im Sinne der AHV weiterhin als erwerbstätige Person gelten oder zusätzlich Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person bezahlen müssen. Bereits über den Lohn geleistete Beiträge können dabei angerechnet werden.

Wichtige Ausnahmen

Bei einer verheirateten nichterwerbstätigen Person können die eigenen Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als bezahlt gelten, wenn die erwerbstätige Ehepartnerin oder der erwerbstätige Ehepartner im selben Kalenderjahr mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.

Ob diese Regel im Einzelfall anwendbar ist, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse.

Eine Beitragslücke kann insbesondere entstehen, wenn:

  • während des unbezahlten Urlaubs keine oder zu geringe Beiträge geleistet werden
  • eine erforderliche Anmeldung als nichterwerbstätige Person unterbleibt
  • fehlende Beiträge erst nach Ablauf der gesetzlichen Nachzahlungsfrist entdeckt werden

Fehlende Beitragsjahre können die spätere AHV-Altersrente reduzieren.

Was jetzt sinnvoll ist

Kontrollieren Sie insbesondere:

  • wie lange der unbezahlte Urlaub innerhalb des Kalenderjahres dauert
  • welche AHV-Beiträge im selben Jahr bereits über den Lohn abgerechnet wurden
  • ob eine Vergleichsrechnung oder Anmeldung als nichterwerbstätige Person erforderlich ist
  • ob der betreffende Zeitraum später vollständig im Individuellen Konto (IK) erscheint
  • AHV-MindestbeitragCHF 530 pro Kalenderjahr für Nichterwerbstätige
  • Doppelter MindestbeitragCHF 1'060 pro Kalenderjahr
  • VergleichsrechnungRelevant bei einer Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit
  • NachzahlungsfristFehlende Beiträge können grundsätzlich höchstens fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden

Wobei FINAURA Sie unterstützt

Klarheit statt Unsicherheit

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FINAURA analysiert Ihren AHV-/IK-Auszug verständlich und schafft innerhalb weniger Minuten Orientierung über mögliche Auffälligkeiten und relevante Zusammenhänge.

Auffälligkeiten verständlich erklärt

Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.

Brief bei Bedarf

Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.

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