Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Während eines unbezahlten Urlaubs erhalten Sie keinen Lohn. Deshalb werden für diese Zeit grundsätzlich keine AHV-, IV- und EO-Beiträge über den Arbeitgeber abgerechnet.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Beitragslücke entsteht. Entscheidend ist Ihre gesamte Situation im betreffenden Kalenderjahr.
Arbeiten Sie im selben Kalenderjahr vor und nach dem Urlaub weiter, können die bereits über den Lohn bezahlten Beiträge ausreichen.
Ob zusätzliche Beiträge geschuldet sind, lässt sich aber nicht allein anhand der Dauer des Urlaubs beurteilen. Massgebend sind insbesondere der Umfang Ihrer Erwerbstätigkeit und die Höhe der bereits abgerechneten Beiträge.
Sind Sie während eines grösseren Teils des Jahres nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig, kann die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durchführen.
Dabei wird geprüft, ob Sie im Sinne der AHV weiterhin als erwerbstätige Person gelten oder zusätzlich Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person bezahlen müssen. Bereits über den Lohn geleistete Beiträge können dabei angerechnet werden.
Bei einer verheirateten nichterwerbstätigen Person können die eigenen Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als bezahlt gelten, wenn die erwerbstätige Ehepartnerin oder der erwerbstätige Ehepartner im selben Kalenderjahr mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
Ob diese Regel im Einzelfall anwendbar ist, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse.
Eine Beitragslücke kann insbesondere entstehen, wenn:
Fehlende Beitragsjahre können die spätere AHV-Altersrente reduzieren.
Kontrollieren Sie insbesondere:
Aktuelle Richtwerte für 2026
Klarheit statt Unsicherheit
FINAURA analysiert Ihren AHV-/IK-Auszug verständlich und schafft innerhalb weniger Minuten Orientierung über mögliche Auffälligkeiten und relevante Zusammenhänge.
Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
Keine Registrierung erforderlich. Ihre Daten werden ausschließlich für Ihre Analyse verwendet und nicht dauerhaft gespeichert.
Quellen