AHV-Wissen

AHV bei Auswanderung

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Was passiert mit meiner AHV, wenn ich aus der Schweiz auswandere?

Direkte Antwort

Ihre bisher verbuchten AHV-Beitragszeiten und Einkommen bleiben bei einer Auswanderung im Individuellen Konto (IK) erhalten. Ob die Schweizer Versicherung weitergeführt werden kann oder muss, hängt von Ihrer Erwerbstätigkeit, Ihrem Wohnstaat und einem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ab. Ein Wegzug allein beantwortet diese Frage nicht.

Freiwillige AHV/IV: zwölf Monate

Die freiwillige AHV/IV ist eine eigene Regelung. Sie kommt grundsätzlich für Schweizer sowie EU-/EFTA-Staatsangehörige infrage, die ausserhalb der Schweiz und ausserhalb der EU/EFTA wohnen, nicht mehr obligatorisch versichert sind und unmittelbar davor während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.

Das Beitrittsgesuch muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt grundsätzlich nicht mehr möglich.

Obligatorische Versicherung weiterführen: sechs Monate

Wer im Ausland weiterhin für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeitet und von diesem entlöhnt wird, kann unter eigenen Voraussetzungen die obligatorische AHV/IV/EO/ALV weiterführen. Dafür braucht es unter anderem fünf unmittelbar vorangehende Versicherungsjahre sowie das Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das gemeinsame Gesuch muss innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden. Diese Sechsmonatsfrist ist nicht die Frist der freiwilligen AHV/IV.

Nichterwerbstätiger Ehegatte oder eingetragener Partner: eigene Regel

Ein nichterwerbstätiger Ehegatte oder eingetragener Partner einer im Ausland versicherten Arbeitnehmerin oder eines versicherten Arbeitnehmers muss ein eigenes Gesuch stellen. Für eine lückenlose Weiterführung gilt eine Sechsmonatsfrist. Bei einer späteren Anmeldung beginnt die Versicherung nach der amtlichen Regel grundsätzlich erst am ersten Tag des Folgemonats.

AHV-Rente im Ausland

Eine ordentliche Schweizer AHV-Rente wird nicht pauschal in jedes Land exportiert. Entscheidend sind Ihre Staatsangehörigkeit, Ihr Wohn- oder Zielstaat und das anwendbare Sozialversicherungsabkommen. Die Einzelheiten finden Sie unter AHV-Rente im Ausland.

Ergänzungsleistungen setzen grundsätzlich Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus und werden grundsätzlich nicht ins Ausland ausgerichtet.

Was Sie vor dem Wegzug klären können

Prüfen Sie den IK-Auszug und lassen Sie die künftige Versicherungsregel vor dem Wegzug einordnen. Je nach Fall ist die Ausgleichskasse des Schweizer Arbeitgebers, die Schweizerische Ausgleichskasse oder eine andere zuständige Stelle verantwortlich.

Wobei FINAURA Sie unterstützt

Klarheit statt Unsicherheit

Klarheit über Ihre AHV-Situation

FINAURA analysiert Ihren AHV-/IK-Auszug verständlich und schafft innerhalb weniger Minuten Orientierung über mögliche Auffälligkeiten und relevante Zusammenhänge.

Auffälligkeiten verständlich erklärt

Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.

Brief bei Bedarf

Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.

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