Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Als Grenzgänger gelten im Sozialversicherungsrecht Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten. Entscheidend für die AHV-Unterstellung ist nicht allein der Wohnsitz, sondern vor allem, wo und in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Arbeiten Sie ausschliesslich in der Schweiz, gilt grundsätzlich das Beschäftigungsstaatprinzip. Sie unterstehen damit in der Regel der Schweizer AHV, sofern die anwendbaren internationalen Koordinationsvorschriften nichts anderes bestimmen. Eine freie Wahl des Sozialversicherungssystems besteht nicht.
Für Grenzgänger zwischen der Schweiz und teilnehmenden EU-/EFTA-Staaten kann seit dem 1. Juli 2023 das multilaterale Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit gelten. Danach kann regelmässiges Homeoffice im Wohnstaat von bis zu 49,9 % der gesamten Arbeitszeit möglich sein, ohne dass die Sozialversicherung automatisch in den Wohnstaat wechselt.
Ab 50 % Homeoffice ist diese Sonderregelung nicht mehr anwendbar. Die zuständige Sozialversicherung muss dann nach den allgemeinen internationalen Koordinationsvorschriften neu beurteilt werden. Voraussetzung für die Sonderregelung ist unter anderem, dass beide beteiligten Staaten am Rahmenabkommen teilnehmen und die erforderliche Bescheinigung eingeholt wird.
Beispiel: 40 % Homeoffice Sie wohnen in Deutschland, arbeiten für einen Arbeitgeber in der Schweiz und leisten 40 % Ihrer Arbeitszeit im Homeoffice. Ist das Rahmenabkommen anwendbar und die Bescheinigung vorhanden, können Sie weiterhin der Schweizer Sozialversicherung unterstellt bleiben.
Beispiel: 60 % Homeoffice Sie wohnen in Frankreich und arbeiten 60 % Ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus. Die Sonderregelung bis 49,9 % greift nicht. Welche Sozialversicherung zuständig ist, muss nach den allgemeinen Koordinationsregeln geprüft werden.
Arbeiten Sie gleichzeitig in der Schweiz und in einem oder mehreren weiteren Staaten, gelten besondere Koordinationsregeln für Mehrfachbeschäftigte. Je nach Wohnstaat, Umfang der Tätigkeit und Arbeitgeber kann dadurch statt der Schweizer AHV das Sozialversicherungssystem eines anderen Staates zuständig sein.
Beispiel: Tätigkeit für zwei Arbeitgeber Sie wohnen in Österreich, arbeiten teilweise für einen Schweizer Arbeitgeber und zusätzlich für einen Arbeitgeber in Österreich. In diesem Fall reicht das Beschäftigungsstaatprinzip allein nicht aus; die Unterstellung muss anhand der Regeln für Tätigkeiten in mehreren Staaten beurteilt werden.
Die verbindliche Beurteilung erfolgt durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse beziehungsweise die zuständige Sozialversicherungsbehörde. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist häufig eine A1-Bescheinigung erforderlich, damit die anwendbaren Rechtsvorschriften dokumentiert sind.
Alle in der Schweiz abgerechneten AHV-Beiträge werden im Individuellen Konto (IK) erfasst. Der IK-Auszug dokumentiert die Schweizer Beitragszeiten und bildet eine wichtige Grundlage für die spätere AHV-Rentenberechnung. Gerade bei Erwerbsbiografien in mehreren Staaten sollten die Schweizer Einträge regelmässig auf Vollständigkeit geprüft werden.
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Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen