Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026
Frage
Regelmässiges Homeoffice im Wohnstaat kann ändern, welches Sozialversicherungssystem gilt. Das Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit ist eine Ausnahme auf Antrag. Es gilt nicht automatisch für alle Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten.
Im anwendbaren Schweiz–EU- oder Schweiz–EFTA-Bereich kann das Recht des Arbeitgeberstaats weitergelten, wenn der Homeoffice-Anteil im Wohnstaat mindestens 25 %, aber weniger als 50 % beträgt und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ab 50 % oder bei gemischten und komplexen Fällen braucht es eine individuelle Prüfung.
Im formalen Koordinationsrecht arbeitet eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in einem Staat, wohnt in einem anderen und kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche in den Wohnstaat zurück. Diese Bezeichnung allein entscheidet aber nicht, ob das Telearbeit- Rahmenübereinkommen anwendbar ist.
Im einfachen Zwei-Staaten-Fall ist unter 25 % Homeoffice im Wohnstaat keine Ausnahme nach dem Telearbeit-Rahmenübereinkommen nötig. Es gelten die ordentlichen Regeln für Tätigkeiten in mehreren Staaten und das zugehörige A1-Verfahren.
Das ist keine Pauschalregel für komplexe Mehrstaatenfälle. Weitere Tätigkeiten, Arbeitgeber oder Staaten können zu einer anderen Beurteilung führen.
Das Recht des Arbeitgeberstaats kann weitergelten, wenn insbesondere:
Schweiz–EU- oder Schweiz–EFTA-Koordination fällt,
Rahmenübereinkommen teilnehmen,
Räumen des Arbeitgebers im Arbeitgeberstaat ausgeübt wird,
Die Ausnahme gilt höchstens drei Jahre pro Antrag. Soll sie danach weitergelten, ist ein neuer Antrag erforderlich.
Ein Schweizer Arbeitgeber reicht den Antrag über seine AHV-Ausgleichskasse im Informationssystem ALPS ein. Die zuständige Institution stellt die A1-Bescheinigung aus. Sie dokumentiert die bewilligte Ausnahme für den angegebenen Zeitraum; sie ersetzt die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens nicht.
Das besondere Telearbeit-Rahmenübereinkommen darf nicht angewendet werden, wenn der Homeoffice-Anteil 50 % oder mehr beträgt. Eine individuelle Prüfung ist auch nötig, wenn:
Telearbeit ausgeübt wird,
Eine vorübergehende Entsendung innerhalb EU/EFTA wird separat unter AHV in der EU und EFTA erklärt. Fälle ausserhalb der EU/EFTA gehören zu AHV ausserhalb EU/EFTA.
Diese Regel bestimmt nur das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Sie entscheidet nicht über die steuerliche Behandlung.
Halten Sie Wohnstaat, Arbeitgeberstaat, Staatsangehörigkeit, alle Tätigkeitsstaaten, Arbeitgeber und den geplanten Homeoffice-Anteil bereit. Bei einem Schweizer Arbeitgeber sollte die AHV-Ausgleichskasse frühzeitig über ALPS einbezogen werden, damit die Unterstellung und eine nötige A1-Bescheinigung vorab geklärt werden können.
Klarheit statt Unsicherheit
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Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen