AHV-Wissen

Grenzgänger und Homeoffice: AHV-Unterstellung

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Welche AHV-Regeln gelten für Grenzgänger und Homeoffice?

Direkte Antwort

Regelmässiges Homeoffice im Wohnstaat kann ändern, welches Sozialversicherungssystem gilt. Das Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit ist eine Ausnahme auf Antrag. Es gilt nicht automatisch für alle Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten.

Im anwendbaren Schweiz–EU- oder Schweiz–EFTA-Bereich kann das Recht des Arbeitgeberstaats weitergelten, wenn der Homeoffice-Anteil im Wohnstaat mindestens 25 %, aber weniger als 50 % beträgt und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ab 50 % oder bei gemischten und komplexen Fällen braucht es eine individuelle Prüfung.

Was bedeutet Grenzgänger?

Im formalen Koordinationsrecht arbeitet eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in einem Staat, wohnt in einem anderen und kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche in den Wohnstaat zurück. Diese Bezeichnung allein entscheidet aber nicht, ob das Telearbeit- Rahmenübereinkommen anwendbar ist.

Weniger als 25 % Homeoffice

Im einfachen Zwei-Staaten-Fall ist unter 25 % Homeoffice im Wohnstaat keine Ausnahme nach dem Telearbeit-Rahmenübereinkommen nötig. Es gelten die ordentlichen Regeln für Tätigkeiten in mehreren Staaten und das zugehörige A1-Verfahren.

Das ist keine Pauschalregel für komplexe Mehrstaatenfälle. Weitere Tätigkeiten, Arbeitgeber oder Staaten können zu einer anderen Beurteilung führen.

25 bis 49,9 %: Sonderregel auf Antrag

Das Recht des Arbeitgeberstaats kann weitergelten, wenn insbesondere:

  • die Person in den anwendbaren persönlichen Geltungsbereich der

Schweiz–EU- oder Schweiz–EFTA-Koordination fällt,

  • Wohnstaat und Arbeitgeberstaat verschieden sind und beide am

Rahmenübereinkommen teilnehmen,

  • die Telearbeit im Wohnstaat stattfindet und die übrige Arbeit in den

Räumen des Arbeitgebers im Arbeitgeberstaat ausgeübt wird,

  • der Homeoffice-Anteil mindestens 25 %, aber weniger als 50 % beträgt,
  • Arbeitgeber und angestellte Person zustimmen,
  • keine ausgeschlossene zusätzliche Tätigkeit vorliegt und
  • die Ausnahme beantragt und durch eine A1-Bescheinigung bestätigt wird.

Die Ausnahme gilt höchstens drei Jahre pro Antrag. Soll sie danach weitergelten, ist ein neuer Antrag erforderlich.

Antrag und A1 bei einem Schweizer Arbeitgeber

Ein Schweizer Arbeitgeber reicht den Antrag über seine AHV-Ausgleichskasse im Informationssystem ALPS ein. Die zuständige Institution stellt die A1-Bescheinigung aus. Sie dokumentiert die bewilligte Ausnahme für den angegebenen Zeitraum; sie ersetzt die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens nicht.

Ab 50 % und bei komplexen Fällen

Das besondere Telearbeit-Rahmenübereinkommen darf nicht angewendet werden, wenn der Homeoffice-Anteil 50 % oder mehr beträgt. Eine individuelle Prüfung ist auch nötig, wenn:

  • im Wohnstaat eine weitere regelmässige Tätigkeit ausserhalb der erfassten

Telearbeit ausgeübt wird,

  • in einem zusätzlichen Staat gearbeitet wird,
  • ein Arbeitgeber in einem zusätzlichen Arbeitgeberstaat beteiligt ist,
  • eine selbstständige Tätigkeit hinzukommt,
  • ein Drittstaat oder eine gemischte Konstellation beteiligt ist,
  • der persönliche Schweiz–EU- oder Schweiz–EFTA-Geltungsbereich unklar ist,
  • Wohn- oder Arbeitgeberstaat nicht am Rahmenübereinkommen teilnimmt oder
  • die Voraussetzungen nicht sicher geklärt werden können.

Andere Auslandfälle

Eine vorübergehende Entsendung innerhalb EU/EFTA wird separat unter AHV in der EU und EFTA erklärt. Fälle ausserhalb der EU/EFTA gehören zu AHV ausserhalb EU/EFTA.

Abgrenzung zum Steuerrecht

Diese Regel bestimmt nur das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Sie entscheidet nicht über die steuerliche Behandlung.

Was jetzt sinnvoll ist

Halten Sie Wohnstaat, Arbeitgeberstaat, Staatsangehörigkeit, alle Tätigkeitsstaaten, Arbeitgeber und den geplanten Homeoffice-Anteil bereit. Bei einem Schweizer Arbeitgeber sollte die AHV-Ausgleichskasse frühzeitig über ALPS einbezogen werden, damit die Unterstellung und eine nötige A1-Bescheinigung vorab geklärt werden können.

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