AHV-Wissen

AHV ausserhalb der EU

Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich ausserhalb der EU/EFTA wohne oder arbeite?

Direkte Antwort

Ob Sie bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit ausserhalb der EU/EFTA weiterhin AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlen müssen, lässt sich nicht allein nach dem Wohnsitz beurteilen. Entscheidend sind insbesondere der Arbeitsstaat, die Art der Erwerbstätigkeit, ein allfälliger Schweizer Arbeitgeber, eine mögliche Entsendung und die Frage, ob mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Grundsatz: Versicherung am Arbeitsort

Bei einer dauerhaften Erwerbstätigkeit im Ausland gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates. Eine blosse Verbindung zur Schweiz oder ein Schweizer Pass führt nicht automatisch dazu, dass die obligatorische Schweizer AHV weiterbesteht.

Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten ausserhalb der EU/EFTA Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen koordinieren die beteiligten Systeme und regeln insbesondere, welchem Staat eine Person unterstellt ist. Welche Bestimmungen gelten, hängt vom konkreten Abkommen, der Staatsangehörigkeit und der Erwerbssituation ab.

Bei einer vorübergehenden Entsendung durch einen Schweizer Arbeitgeber kann die schweizerische AHV-Unterstellung während der vorgesehenen Entsendedauer weiterbestehen. Der Arbeitgeber muss die Entsendung vorgängig mit seiner Ausgleichskasse klären und die erforderliche Bescheinigung beantragen.

Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen

Besteht kein Sozialversicherungsabkommen, werden die schweizerischen und ausländischen Vorschriften nicht miteinander koordiniert. Je nach Situation kann die obligatorische AHV in der Schweiz enden, während gleichzeitig Beiträge im Beschäftigungs- oder Wohnstaat geschuldet sind.

In besonderen Fällen kann die Schweizer AHV-Unterstellung weiterbestehen. Eine Doppelunterstellung ist jedoch möglich, weil eine freiwillige oder weitergeführte Versicherung in der Schweiz nicht automatisch von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Freiwillige AHV/IV

Die freiwillige AHV/IV ist von einer obligatorischen Weiterführung oder einer Entsendung zu unterscheiden. Beitreten können grundsätzlich Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und nicht mehr obligatorisch versichert sind.

Vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV müssen sie während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren ohne Unterbruch versichert gewesen sein. Das Beitrittsgesuch muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.

Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV befreit nicht von einer allfälligen Beitragspflicht im Wohn- oder Beschäftigungsstaat.

Typische Praxisfälle

Dauerhafte Stelle in einem Vertragsstaat

Wer eine dauerhafte Stelle in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen aufnimmt, ist in der Regel nach den Regeln dieses Abkommens versichert. Die zuständige Ausgleichskasse klärt, welches System gilt.

Vorübergehende Entsendung durch einen Schweizer Arbeitgeber

Bei einer zeitlich begrenzten Entsendung kann die Schweizer AHV weitergelten, sofern die Voraussetzungen des anwendbaren Abkommens oder des Schweizer Rechts erfüllt sind und die Entsendung bestätigt wurde.

Auswanderung in einen Nichtvertragsstaat

Wer in einen Staat ohne Abkommen zieht und dort arbeitet, kann der dortigen Sozialversicherung unterstehen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Weiterführung oder ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV möglich und sinnvoll ist.

Was jetzt sinnvoll ist

Der IK-Auszug zeigt, welche Schweizer Beitragsjahre und Einkommen bisher verbucht wurden. Vor einer Auswanderung oder einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der EU/EFTA ist es sinnvoll, den Auszug zu kontrollieren und die künftige Versicherungsunterstellung separat mit der zuständigen Ausgleichskasse oder der Schweizerischen Ausgleichskasse abzuklären.

  • VertragsstaatDas jeweilige Sozialversicherungsabkommen bestimmt, welchem System eine Person untersteht und ob eine Entsendung möglich ist
  • NichtvertragsstaatOhne Abkommen werden die Systeme nicht koordiniert; eine zusätzliche Beitragspflicht im Ausland und damit eine Doppelunterstellung sind möglich
  • Vorversicherung freiwillige AHV/IVMindestens fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Ausscheiden
  • Beitrittsfrist freiwillige AHV/IVSpätestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV
  • Zuständige StellenAusgleichskasse des Arbeitgebers oder Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), je nach Fall

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