AHV-Wissen

Freiwillige AHV/IV im Ausland

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Wer kann der freiwilligen AHV/IV beitreten?

Direkte Antwort

Der freiwilligen AHV/IV können nur gesetzlich berechtigte Schweizer sowie EU-/EFTA-Staatsangehörige beitreten. Sie müssen ausserhalb der EU/EFTA wohnen, nicht mehr obligatorisch versichert sein und unmittelbar davor während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV versichert gewesen sein. Das Gesuch ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres einzureichen; der Beitritt ist persönlich, und Ehepartner sowie Kinder werden nicht automatisch mitversichert.

Voraussetzungen

Ein Beitritt ist grundsätzlich möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines

EU-/EFTA-Staates.

  • Sie wohnen ausserhalb der EU/EFTA.
  • Sie sind nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV versichert.
  • Sie waren unmittelbar vor dem Ausscheiden während mindestens fünf

aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV versichert.

Bei den fünf Jahren geht es um die Versicherungsdauer. Es müssen nicht fünf Jahre mit eigenen Beitragszahlungen sein.

Gesuch innerhalb eines Jahres

Das Gesuch ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV einzureichen. Das entspricht zwölf Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt grundsätzlich nicht mehr möglich.

Der Beitritt ist persönlich

Der Beitritt gilt nur für die Person, die das Gesuch stellt. Ehepartner und Kinder werden nicht automatisch mitversichert. Jede Person muss die gesetzlichen Voraussetzungen selbst erfüllen und ein eigenes Gesuch stellen.

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