AHV-Wissen

Freiwillige AHV

Was ist die freiwillige AHV?

Direkte Antwort

Die freiwillige AHV/IV ermöglicht bestimmten Personen, ihre Versicherung nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV weiterzuführen. Sie steht jedoch nicht allen Personen offen, die die Schweiz verlassen.

Wer kann beitreten?

Ein Beitritt ist grundsätzlich möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates.
  • Sie wohnen ausserhalb der Schweiz sowie ausserhalb der EU/EFTA.
  • Sie waren unmittelbar vor dem Ausscheiden während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch bei der AHV/IV versichert.
  • Sie melden sich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung an.

Wer kann nicht beitreten?

Wer weiterhin der obligatorischen AHV untersteht, benötigt keine freiwillige Versicherung. Auch Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat können der freiwilligen AHV grundsätzlich nicht beitreten, da für sie die Koordinationsregeln zwischen der Schweiz und der EU/EFTA gelten.

Was gilt bei einer verspäteten Anmeldung?

Nach Ablauf der zwölfmonatigen Beitrittsfrist ist ein Beitritt grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Frist sollte deshalb bereits vor oder unmittelbar nach dem Wegzug geprüft werden.

Welche Rolle spielt der IK-Auszug?

Der IK-Auszug zeigt die bisher verbuchten Beitragszeiten und Einkommen. Er hilft bei der Prüfung, ob die fünfjährige Vorversicherungsdauer erfüllt sein könnte, ersetzt aber nicht die formelle Beurteilung durch die zuständige Schweizer Vertretung oder Ausgleichskasse.

  • 5-jährige VorversicherungMindestens fünf unmittelbar aufeinanderfolgende Jahre obligatorische AHV/IV-Versicherung vor dem Ausscheiden
  • 12-Monats-FristAnmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
  • WohnsitzWohnsitz ausserhalb der Schweiz sowie ausserhalb der EU/EFTA

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