AHV-Wissen

AHV-Beiträge bei Krankheit

Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich krank bin?

Direkte Antwort

Auch während einer längeren Krankheit bleiben Sie grundsätzlich AHV-versichert. Die Beitragspflicht kann sich jedoch je nach Situation unterscheiden. Ob und wie AHV-Beiträge weiterbezahlt werden, hängt insbesondere davon ab, ob Sie weiterhin Lohn erhalten, Krankentaggelder beziehen oder eine IV-Rente erhalten.

Verständliche Erklärung

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden weiterhin direkt vom Lohn abgezogen.

Krankentaggelder gelten grundsätzlich nicht als massgebender AHV-pflichtiger Lohn. Deshalb werden darauf in der Regel keine AHV-Beiträge erhoben.

Besteht das Arbeitsverhältnis weiter, kann dies – abhängig von der gesamten Beitragssituation – zu Beitragslücken führen.

Auf der IV-Rente selbst werden keine AHV-Beiträge erhoben.

Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente unterliegen je nach persönlicher Situation der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person.

Wichtige Ausnahmen

Sind Sie verheiratet, müssen Sie unter Umständen keine eigenen Beiträge bezahlen.

Beitragslücken können entstehen:

  • wenn während längerer Krankheitsphasen die Lohnfortzahlung endet und kein AHV-pflichtiger Lohn mehr fliesst.
  • wenn Sie ausschliesslich Krankentaggelder oder eine IV-Rente beziehen, da auf diesen Leistungen grundsätzlich keine AHV-Beiträge erhoben werden.
  • wenn die dadurch erforderlichen AHV-Beiträge nicht auf andere Weise geleistet werden, beispielsweise als nichterwerbstätige Person über die Ausgleichskasse.

Was jetzt sinnvoll ist

Kontrollieren Sie insbesondere:

  • ob während Ihrer Krankheit alle AHV-Beiträge korrekt erfasst wurden
  • ob nach längeren Krankheitsphasen Beitragsjahre fehlen
  • ob für allfällige Beitragslücken eine Nachzahlung noch möglich ist
  • ob Ihr IK-Auszug vollständig und korrekt geführt wird
  • Lohnfortzahlung im KrankheitsfallNormale AHV-Beitragsabzüge über den Arbeitgeber
  • KrankentaggelderGrundsätzlich keine AHV-Beiträge auf Krankentaggeldern
  • Beitragspflicht bei IV-RenteBeitragspflicht als nichterwerbstätige Person je nach persönlicher Situation
  • NachzahlungsfristFehlende Beiträge können grundsätzlich höchstens 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt werden

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Auffälligkeiten verständlich erklärt

Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.

Brief bei Bedarf

Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.

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