Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026
Frage
Zwischen der Schweiz und der EU beziehungsweise der EFTA wird koordiniert, welchem Sozialversicherungssystem eine Person untersteht. Grundsätzlich gilt das Recht nur eines Staates; eine freie Wahl besteht nicht. Meist ist der Staat zuständig, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.
Für Sachverhalte Schweiz–EU bildet Anhang II des Freizügigkeitsabkommens die Grundlage. Für Sachverhalte Schweiz–EFTA gilt Anhang K des EFTA-Übereinkommens. Beide verweisen auf die europäischen Koordinationsverordnungen, sind aber nicht dasselbe Abkommen.
Auch der persönliche Geltungsbereich ist getrennt: Die Regeln Schweiz–EU erfassen grundsätzlich Schweizer und EU-Staatsangehörige; die Regeln Schweiz–EFTA grundsätzlich Angehörige der beteiligten EFTA-Staaten. Für andere Staatsangehörigkeiten oder Konstellationen können andere Regeln gelten.
Wird eine Person vorübergehend von der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat entsandt und fällt sie in den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich, kann die schweizerische Sozialversicherung grundsätzlich während höchstens 24 Monaten weitergelten. Die anwendbaren Rechtsvorschriften werden in der Regel mit einer A1-Bescheinigung bestätigt.
Eine Verlängerung über 24 Monate hinaus entsteht nicht automatisch. Sie setzt eine besondere Vereinbarung der zuständigen Behörden voraus.
Berührt ein Fall gleichzeitig einen EU- und einen EFTA-Staat, gibt es kein einziges Dachabkommen für die gesamte Konstellation. Solche Fälle müssen nach Staatsangehörigkeit, Arbeitsstaaten, Wohnstaat und Arbeitgebern einzeln geprüft werden.
Wer gewöhnlich in mehreren Staaten arbeitet, fällt unter besondere Regeln. Massgebend sind unter anderem der Wohnstaat, der Anteil der dort ausgeübten Tätigkeit, der Sitz des Arbeitgebers und die Art der Tätigkeiten. Die zuständige Stelle des Wohnstaates klärt die Unterstellung.
Homeoffice wird grundsätzlich dort ausgeübt, wo sich die arbeitende Person befindet. Die multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit ist eine separate, zeitabhängige Sonderregel: Entscheidend sind unter anderem die beteiligten Staaten, deren Beitrittsdaten, die konkrete Arbeitssituation und ein Antrag. Die Regel wird hier nicht automatisch auf einen Einzelfall angewendet.
Weitere Erläuterungen finden Sie unter AHV für Grenzgänger.
Lassen Sie vor einer Entsendung, regelmässiger Arbeit in mehreren Staaten oder grenzüberschreitendem Homeoffice feststellen, welches Recht gilt und ob eine A1-Bescheinigung nötig ist.
Aktuelle Richtwerte für 2026
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Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen