Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten wird geregelt, welchem Sozialversicherungssystem eine Person untersteht. Grundlage sind das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU beziehungsweise das EFTA-Übereinkommen sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009.
Der zentrale Grundsatz lautet: Eine Person soll für dieselbe Zeit nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterstehen. Eine freie Wahl des Sozialversicherungssystems besteht nicht.
Wer gewöhnlich nur in einem Staat arbeitet, untersteht grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht dieses Beschäftigungsstaates. Wohnen Sie beispielsweise in Frankreich und arbeiten ausschliesslich in der Schweiz, sind Sie grundsätzlich in der Schweiz versichert.
Der Wohnsitz allein entscheidet deshalb nicht über die AHV-Unterstellung.
Werden Sie von einem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend in einen EU- oder EFTA-Staat entsandt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstehen. Eine Entsendung ist grundsätzlich auf höchstens 24 Monate ausgerichtet.
Die anwendbaren Rechtsvorschriften werden mit der Bescheinigung A1 bestätigt. Diese sollte vor Beginn des Auslandseinsatzes bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Arbeiten Sie gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten, gelten besondere Koordinationsregeln. Massgebend sind insbesondere der Wohnstaat, der Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit, der Sitz des Arbeitgebers und die Frage, ob eine selbständige und eine unselbständige Tätigkeit kombiniert werden.
Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates. Als wesentlicher Teil gelten in der Regel mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts.
Die zuständige Stelle des Wohnstaates klärt die Unterstellung und veranlasst bei Bedarf die Ausstellung einer A1-Bescheinigung.
Homeoffice im Wohnstaat gilt grundsätzlich als dort ausgeübte Tätigkeit. Ohne Sonderregelung kann deshalb bereits ein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat zu einem Wechsel des zuständigen Sozialversicherungssystems führen.
Für Staaten, welche die multilaterale Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, kann auf gemeinsamen Antrag weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates gelten, wenn die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit beträgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Rahmenvereinbarung gilt nicht automatisch. Sie setzt voraus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Antrag stellen. Zusätzliche regelmässige Tätigkeiten können dazu führen, dass die Sonderregelung nicht anwendbar ist.
Bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat ist ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV grundsätzlich nicht möglich. Die Versicherungsunterstellung richtet sich nach den Koordinationsvorschriften.
Die freiwillige AHV/IV ist grundsätzlich für bestimmte Schweizer sowie EU-/EFTA-Staatsangehörige vorgesehen, die ausserhalb der Schweiz und ausserhalb der EU/EFTA wohnen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wohnsitz in Deutschland, ausschliessliche Arbeit in der Schweiz: Es gilt das Schweizer Sozialversicherungsrecht.
Befristeter Einsatz für einen Schweizer Arbeitgeber in Italien: Sind die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt, gilt weiterhin das Schweizer Sozialversicherungsrecht (Nachweis in der Regel mit A1-Bescheinigung).
Regelmässige Arbeit in der Schweiz und im Wohnstaat (mindestens 25 Prozent): In der Regel gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates.
Grenzüberschreitendes Homeoffice unter 50 Prozent: Das Schweizer Sozialversicherungsrecht kann bei ausschliesslich unselbständiger Tätigkeit für den Schweizer Arbeitgeber über die Rahmenvereinbarung per Antrag beibehalten werden.
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Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen