AHV-Wissen

Kinder- und Waisenrenten

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Welche Ansprüche auf Kinder- und Waisenrenten bestehen in der AHV und IV?

Direkte Antwort

Wer eine AHV-Altersrente oder eine IV-Rente bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Kind eine Kinderrente erhalten. Stirbt ein Elternteil, kann für das Kind eine Waisenrente entstehen.

Ob ein Anspruch besteht, wie lange er dauert und wie die Leistung begrenzt wird, sind getrennte Fragen. Diese Seite erklärt die Grundsätze, berechnet aber keine individuelle Kinder- oder Waisenrente.

Alters- und Ausbildungsgrenze

Ohne qualifizierende Ausbildung endet der Anspruch grundsätzlich mit dem 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind in einer qualifizierenden Ausbildung, kann der Anspruch bis zu deren Abschluss weiterbestehen, jedoch spätestens mit dem

  1. Geburtstag.

Eine Ausbildung allein genügt nicht in jedem Fall. Das massgebende Erwerbseinkommen während der Ausbildung darf die maximale volle AHV-Altersrente nicht übersteigen. Ob eine konkrete Tätigkeit als Ausbildung gilt und wie Unterbrüche oder Einkommen einzuordnen sind, prüft die zuständige Stelle.

Kinderrenten der AHV und IV

Für eine Kinderrente braucht es eine entsprechende AHV-Alters- oder IV-Rente der anspruchsbegründenden Person und ein gesetzlich anerkanntes Kindesverhältnis.

Bei der AHV entsteht während eines Vorbezugs der Altersrente keine Kinderrente. Wird die AHV-Altersrente mit einem Aufschub bezogen, wird auch die zugehörige Kinderrente aufgeschoben.

Bei Pflegekindern kann ein Anspruch nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eines unentgeltlichen und dauernden Pflegeverhältnisses bestehen. Unklare oder besondere Pflegeverhältnisse benötigen eine individuelle Prüfung.

Waisenrenten

Beim Tod eines Elternteils entsteht eine Waisenrente, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind beide Eltern verstorben, entstehen zwei Waisenrenten – eine je verstorbenem Elternteil. Es handelt sich nicht um eine einzige zusammengefasste Leistung.

Die Alters- und Ausbildungsgrenzen entsprechen den oben beschriebenen Grundsätzen.

40-Prozent-Beziehungen

Die AHV-Kinderrente entspricht grundsätzlich 40 % der entsprechenden Altersrente. Die IV-Kinderrente entspricht grundsätzlich 40 % der entsprechenden Invalidenrente. Eine Waisenrente entspricht grundsätzlich 40 % der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Elternteils.

Diese Beziehungen bestimmen noch keinen persönlichen Frankenbetrag. Dafür sind die konkrete Hauptrente, der Versicherungsverlauf und die gesetzlichen Begrenzungen massgebend.

Plafonds und Überversicherung

Werden für dasselbe Kind zwei Kinder-, zwei Waisen- oder gemischte Renten ausgerichtet, ist ihre Summe grundsätzlich auf 60 % der maximalen vollen AHV-Altersrente begrenzt. Zusätzlich können Überversicherungsregeln greifen; dabei ist insbesondere die gesetzliche Grenze von 90 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mit den vorgesehenen Mindestgrenzen zu beachten.

Grundanspruch, 40-Prozent-Beziehung, Plafond und Überversicherung werden nacheinander und nicht als eine einzige Pauschalrechnung geprüft.

Wann braucht es eine individuelle Prüfung?

Komplexe Hinterlassenen-, Pflegekind-, AHV-/IV-Misch- und Familienkonstellationen gehören in eine individuelle Prüfung (Human Review). Dasselbe gilt bei unklarer Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder mehreren zusammenwirkenden Renten.

Was jetzt sinnvoll ist

Lassen Sie Hauptanspruch, Kindesverhältnis, Ausbildung und mögliche weitere Kinder- oder Waisenrenten durch die zuständige Ausgleichskasse oder IV-Stelle prüfen. Für eine verbindliche Berechnung werden die persönlichen Versicherungsdaten benötigt.

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