AHV-Wissen

AHV-Beiträge bei Unfall

Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich einen Unfall hatte?

Direkte Antwort

Auch nach einem Unfall bleiben Sie grundsätzlich AHV-versichert. Ob weiterhin AHV-Beiträge geschuldet sind, hängt jedoch davon ab, ob Sie weiterhin Lohn beziehen oder ausschliesslich Leistungen der Unfallversicherung erhalten.

Verständliche Erklärung

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden weiterhin vom Lohn abgezogen.

Unfalltaggelder der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gehören nicht zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn. Darauf werden grundsätzlich keine AHV-Beiträge erhoben.

Auf UVG-Invalidenrenten werden keine AHV-Beiträge erhoben. Je nach persönlicher Situation besteht jedoch eine Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person.

Wichtige Ausnahmen

Beitragslücken können insbesondere entstehen:

  • wenn während einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung endet und kein AHV-pflichtiger Lohn mehr ausbezahlt wird
  • wenn Sie ausschliesslich Unfalltaggelder der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) oder eine UVG-Invalidenrente beziehen, da diese Leistungen nicht AHV-pflichtig sind und deshalb keine automatischen AHV-Beiträge entrichtet werden
  • wenn die daraus entstehende Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person nicht rechtzeitig mit der zuständigen Ausgleichskasse geklärt und erfüllt wird

Was jetzt sinnvoll ist

Kontrollieren Sie insbesondere:

  • ob während Ihrer Unfallphase alle AHV-Beiträge korrekt erfasst wurden
  • ob nach längeren Unfallphasen Beitragsjahre fehlen
  • ob für allfällige Beitragslücken eine Nachzahlung noch möglich ist
  • ob Ihr IK-Auszug vollständig und korrekt geführt wird
  • Unfalltaggelder (UVG)Grundsätzlich keine AHV-Beiträge auf Unfalltaggeldern
  • UVG-InvalidenrenteBeitragspflicht als nichterwerbstätige Person je nach persönlicher Situation
  • NachzahlungsfristFehlende Beiträge können grundsätzlich höchstens 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt werden

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Auffälligkeiten verständlich erklärt

Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.

Brief bei Bedarf

Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.

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