AHV-Wissen

AHV-Lücken nach fünf Jahren klären

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Was passiert mit AHV-Lücken, die älter als fünf Jahre sind?

Direkte Antwort

AHV-Beitragsjahre lassen sich nicht frei zurückkaufen. Waren Beiträge für ein beitragspflichtiges Jahr geschuldet, aber nicht bezahlt, können sie grundsätzlich nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf dieses Kalenderjahres festgesetzt werden. Gesetzliche Sonderfälle bleiben vorbehalten.

Ein fehlender oder auffälliger Eintrag im Individuellen Konto (IK) beweist noch keine echte Beitragslücke. Zuerst ist zu klären, ob damals eine Beitragspflicht bestand, ob Beiträge bezahlt oder vom Lohn abgezogen wurden und welche Belege vorhanden sind.

Geschuldet, aber nicht bezahlt

Die Fünfjahresfrist betrifft die Festsetzung geschuldeter Beiträge. Sie gibt kein allgemeines Recht, beliebige frühere Jahre durch eine Zahlung zu schliessen. Besondere gesetzliche Fristen können im Einzelfall gelten; die Ausgleichskasse prüft, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Bezahlt oder abgezogen, aber falsch verbucht

Wurden Beiträge bezahlt oder vom Lohn abgezogen, im IK jedoch falsch oder nicht eingetragen, geht es um eine IK-Berichtigung und nicht um den Kauf eines Beitragsjahres. Dafür sind der IK-Auszug und die verfügbaren Belege als Ganzes zu prüfen.

So klären Sie die Situation

Vergleichen Sie den IK-Auszug mit Lohnausweisen, Lohnabrechnungen, Zahlungsbelegen und Beitragsverfügungen. Klären Sie anschliessend mit der Ausgleichskasse, ob eine unerfüllte Beitragspflicht oder ein falsch verbuchter Beitrag vorliegt.

Die ausführliche Abgrenzung finden Sie unter AHV-Beitragslücken klären. Das Verfahren für einen bestrittenen IK-Eintrag erklärt IK-Auszug berichtigen.

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Klarheit statt Unsicherheit

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Auffälligkeiten verständlich erklärt

Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.

Brief bei Bedarf

Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.

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