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AHV-Wissen
Frage
Als Ausgleich für die schrittweise Erhöhung des Referenzalters auf 65 Jahre erhalten Frauen der sogenannten Übergangsgeneration einen lebenslangen Rentenzuschlag. Betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1961 bis einschliesslich 1969.
Der Zuschlag wird für jene Anteile der Altersrente gewährt, die nicht vor dem Erreichen des individuellen Referenzalters vorbezogen werden.
Zur Übergangsgeneration gehören ausschliesslich Frauen, die in den Jahren 1961 bis 1969 geboren wurden. Für diese Jahrgänge wird das Referenzalter seit 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahrgang von 64 auf 65 Jahre angehoben.
Der Rentenzuschlag ist ein fixer monatlicher Betrag, der zusätzlich zur berechneten AHV-Altersrente ausbezahlt wird. Seine individuelle Höhe hängt von drei Faktoren ab:
Der Gesetzgeber hat den Rentenzuschlag mit besonderen rechtlichen Privilegien ausgestattet:
Für Vorbezug und Aufschub gelten folgende Besonderheiten:
Da der Rentenzuschlag lebenslang ausbezahlt wird, kann er einen erheblichen Einfluss auf Ihre persönliche Pensionierungsplanung haben. Ein vollständiger Vorbezug kostet Sie den Zuschlag lebenslang. Ein Teilvorbezug sollte gut geplant werden. Für den vorbezogenen Rentenanteil entfällt der Rentenzuschlag. Für den verbleibenden Rentenanteil, den Sie erst ab dem Referenzalter beziehen, bleibt der Rentenzuschlag anteilsmässig erhalten.
Übersicht
Referenzalter und maximaler Rentenzuschlag nach Geburtsjahr.
| Jahrgang | Referenzalter | Maximaler Rentenzuschlag |
|---|---|---|
| 1961 | 64 Jahre + 3 Monate | 25 % |
| 1962 | 64 Jahre + 6 Monate | 50 % |
| 1963 | 64 Jahre + 9 Monate | 75 % |
| 1964 | 65 Jahre | 100 % |
| 1965 | 65 Jahre | 100 % |
| 1966 | 65 Jahre | 81 % |
| 1967 | 65 Jahre | 63 % |
| 1968 | 65 Jahre | 44 % |
| 1969 | 65 Jahre | 25 % |
Aktuelle Richtwerte für 2026
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Quellen