Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Die AHV ermöglicht einen flexiblen Vorbezug der Altersrente vor dem gesetzlichen Referenzalter. Dadurch erhalten Sie Ihre Rente früher, müssen jedoch eine lebenslange Kürzung in Kauf nehmen.
Der Vorbezug kann flexibel für die gesamte Altersrente oder nur für einen Teilbereich gewählt werden.
Männer und Frauen können ihre Altersrente ab jedem frei wählbaren Monat nach Vollendung des 63. Altersjahres vorbeziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten Sonderregeln: Sie können den Vorbezug bereits ab dem 62. Altersjahr starten.
Beim Teilvorbezug wählen Sie zu Beginn einen Anteil zwischen 20 % und 80 %. Dieser Prozentsatz kann bis zum Erreichen des Referenzalters einmalig erhöht werden.
Die lebenslange Kürzung wird pro Vorbezugsmonat berechnet. Ein Vorbezug um ein ganzes Jahr führt zu einer Reduktion von regulär 6,8 %, bei zwei Jahren sind es 13,6 %. Frauen der Übergangsgeneration profitieren je nach ihrem durchschnittlichen Einkommen von begünstigten Kürzungssätzen.
Wichtig für die Beitragspflicht
Während des Rentenvorbezugs bleibt die gesetzliche AHV-Beitragspflicht bis zum Erreichen des Referenzalters bestehen:
Die während des Vorbezugs bezahlten AHV-Beiträge werden bei der definitiven Rentenberechnung nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.
Viele Personen glauben, dass sie nach einem Vorbezug keine AHV-Beiträge mehr bezahlen müssen. Das stimmt nicht. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich erst mit dem Erreichen des Referenzalters.
Ebenfalls häufig wird angenommen, dass sich eine vorzeitig bezogene Altersrente später automatisch wieder auf die volle Höhe erhöht. Auch das ist nicht richtig. Die Kürzung gilt grundsätzlich lebenslang.
Ein Vorbezug sollte gut geplant werden. Prüfen Sie frühzeitig, welche Auswirkungen ein früherer Rentenbeginn auf Ihre lebenslange AHV-Altersrente hat und lassen Sie sich bei Bedarf von Ihrer zuständigen Ausgleichskasse beraten.
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Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen