Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Eine bereits erworbene Schweizer AHV-Altersrente geht durch einen Wegzug ins Ausland grundsätzlich nicht verloren. Ob die Rente im Ausland ausbezahlt werden kann, richtet sich insbesondere nach der Staatsangehörigkeit sowie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Sozialversicherungsabkommen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Beitragspflicht während einer Erwerbstätigkeit und der Auszahlung einer bereits zugesprochenen Altersrente. Diese Seite behandelt ausschliesslich den Bezug einer AHV-Altersrente im Ausland.
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann die Schweizer AHV-Altersrente häufig weiterhin beziehen. Welche Voraussetzungen gelten, hängt jedoch von der persönlichen Situation ab.
Insbesondere spielen folgende Faktoren eine Rolle:
Schweizer Staatsangehörige können ihre ordentliche AHV-Altersrente grundsätzlich auch bei einem Wohnsitz im Ausland beziehen.
Ein Wohnsitz ausserhalb der Schweiz führt deshalb in der Regel nicht zum Verlust der Altersrente.
Auch Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten können ihre ordentliche Schweizer AHV-Altersrente grundsätzlich unabhängig vom Wohnstaat beziehen.
Grundlage dafür sind die zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten geltenden Koordinationsregelungen der Sozialversicherungen.
Für Staatsangehörige ausserhalb der EU und EFTA gelten andere Bestimmungen.
Ob eine Schweizer AHV-Altersrente ins Ausland ausbezahlt werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob zwischen der Schweiz und dem Wohnstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Besteht kein entsprechendes Abkommen, kann die Auszahlung der Altersrente eingeschränkt sein. Je nach Situation kommen andere gesetzliche Regelungen zur Anwendung.
Sozialversicherungsabkommen regeln unter anderem, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Schweizer AHV-Altersrente in einen bestimmten Staat exportiert werden kann.
Deshalb gelten je nach Wohnstaat unterschiedliche Bestimmungen.
Bei einem Wohnsitz in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen können Einschränkungen bestehen.
Ob eine Auszahlung möglich ist, muss anhand der persönlichen Voraussetzungen und der geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft werden.
Die AHV-Rente kann je nach Situation auf ein Schweizer oder auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen werden.
Bei Überweisungen ins Ausland können Wechselkurse, Umrechnungsdifferenzen und Bankgebühren den effektiv gutgeschriebenen Betrag beeinflussen.
Nach einem Wegzug ins Ausland ist für die Auszahlung der AHV-Altersrente in der Regel die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zuständig.
Änderungen des Wohnsitzes, der Bankverbindung oder des Zivilstands sollten der zuständigen Stelle umgehend gemeldet werden.
Von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Wohnsitz im Ausland kann zudem regelmässig eine Lebensbescheinigung verlangt werden. Wird diese nicht fristgerecht eingereicht, kann die Auszahlung vorübergehend unterbrochen werden.
Ergänzungsleistungen zur AHV setzen grundsätzlich einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.
Sie werden deshalb grundsätzlich nicht ins Ausland ausbezahlt.
Vor einem dauerhaften Wegzug empfiehlt es sich insbesondere zu prüfen,
So lassen sich Verzögerungen bei der Rentenzahlung möglichst vermeiden.
Für Drittstaatsangehörige gelten teilweise besondere Regeln. Besteht mit dem Wohnsitzstaat kein Sozialversicherungsabkommen, kann der Export einer AHV-Rente ausgeschlossen sein. In diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückvergütung der AHV-Beiträge möglich sein. Die Voraussetzungen und Folgen werden im Thema „Kann ich meine AHV-Beiträge zurückfordern?“ ausführlich erklärt.
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Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen