AHV-Wissen

AHV-Rente im Ausland

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Kann ich meine AHV-Rente auch im Ausland beziehen?

Direkte Antwort

Die verbuchten Beitragszeiten bleiben bestehen. Ob eine ordentliche AHV-Rente im Ausland ausgerichtet wird, hängt zusätzlich von Staatsangehörigkeit, Wohn-/Zielstaat und dem anwendbaren Recht ab.

Ein Rentenanspruch und dessen Export ins Ausland sind zwei getrennte Prüfungen. Ein Sozialversicherungsabkommen allein beweist noch nicht, dass die konkrete ordentliche Rente in den betreffenden Staat exportiert werden kann.

Zuerst muss ein Rentenanspruch bestehen

Die Exportfähigkeit schafft keinen Rentenanspruch. Für eine ordentliche AHV-Altersrente müssen zuerst die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu muss mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden können. Die Ausgleichskasse prüft Anspruch und Rentenhöhe getrennt von der Frage, ob die Rente ins Ausland ausgerichtet werden darf.

Export nach Staatsangehörigkeit und anwendbarem Recht

Schweizer Staatsangehörige

Besteht ein ordentlicher AHV-Rentenanspruch, kann die Rente Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden.

Staatsangehörige eines EU-Staates

Im persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens wird eine ordentliche AHV-Rente EU-Staatsangehörigen grundsätzlich unabhängig vom Wohnstaat ausgerichtet. Ob das Abkommen die Person und die konkrete Leistung erfasst, bleibt eine eigene Prüfung.

Staatsangehörige eines EFTA-Staates

Für EFTA-Staatsangehörige gilt die Koordination des EFTA-Übereinkommens. Eine ordentliche AHV-Rente kann grundsätzlich unabhängig vom Wohnstaat ausgerichtet werden, wenn der persönliche und sachliche Geltungsbereich erfüllt ist.

Staatsangehörige eines bilateralen Vertragsstaates

Hier genügt die Existenz eines Sozialversicherungsabkommens nicht. Das konkrete Abkommen muss die Person, die ordentliche AHV-Altersrente und den territorialen Fall erfassen. Einzelne Abkommen koordinieren nur bestimmte Versicherungszweige oder sehen besondere Leistungsformen vor.

Sonderregeln bleiben massgebend. So gilt für israelische Staatsangehörige eine territoriale Ausnahme: Die ordentliche Rente wird grundsätzlich nur bei Wohnsitz in der Schweiz oder in Israel ausgerichtet.

Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates

Für Staatsangehörige eines Staates ohne anwendbares Sozialversicherungsabkommen steht der Export einer ordentlichen AHV-Rente bei Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht zur Verfügung. Fragen zu einer möglichen Beitragsrückvergütung gehören separat zu AHV-Beiträge zurückfordern.

Mehrere oder ungeklärte Staatsangehörigkeiten

Bei mehreren Staatsangehörigkeiten, ungeklärter Staatsangehörigkeit oder unklarem persönlichem, sachlichem oder territorialem Geltungsbereich ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Es darf nicht automatisch der günstigste Exportzweig angenommen werden.

Anmeldung bleibt eine separate Fristenfrage

Die Altersrente muss beantragt werden. Eine verspätete Anmeldung kann die rückwirkende Auszahlung begrenzen. Die Einzelheiten erklärt AHV-Rente verspätet anmelden.

Auszahlung in der Praxis

Nach einem Wegzug übernimmt in der Regel die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung. Als Zahlungsadresse kann ein Konto in der Schweiz oder im Ausland angegeben werden. Das Konto muss auf die rentenberechtigte Person oder die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes lauten.

Für die Auszahlung verlangt die SAK das vollständig ausgefüllte Zahlungsformular. Je nach Zielland sind IBAN und BIC/SWIFT oder eine nationale Kontonummer und Bankkennung erforderlich.

Bei einer Auszahlung in Fremdwährung beeinflusst der Umrechnungskurs am Ausführungstag den gutgeschriebenen Betrag. Die SAK trägt ihre Überweisungskosten; die Empfängerbank oder ein Finanzintermediär kann dennoch Gebühren belasten.

Lebenskontrolle

Die SAK führt bei Versicherten im Ausland grundsätzlich jährliche Lebenskontrollen durch. Wer ein Formular erhält, muss die Lebensbescheinigung (Formular «Lebens- und Zivilstandsbescheinigung») bestätigt und mit der verlangten Ausweiskopie innerhalb von 90 Tagen zurücksenden, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird. In einzelnen Staaten werden Sterbedaten automatisch ausgetauscht. Wer kein Formular erhält, muss für die Lebenskontrolle nichts einreichen.

Abgrenzung zu anderen Auslandfragen

Diese Seite entscheidet nicht über laufende Beitragspflicht, Entsendung oder freiwillige AHV. Die Einordnung der internationalen Ausgangslage finden Sie unter AHV-Beiträge im Ausland und AHV ausserhalb EU/EFTA.

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