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AHV-Wissen
Frage
Die AHV und die Ergänzungsleistungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die AHV ist eine Sozialversicherung der 1. Säule. Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängige Leistungen, die eine AHV- oder IV-Rente ergänzen können, wenn diese zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einnahmen den gesetzlich anerkannten Lebensbedarf nicht deckt.
Eine AHV-Rente führt deshalb nicht automatisch zu Ergänzungsleistungen. Der Anspruch auf EL wird separat geprüft.
AHV: Die AHV sichert im Alter oder beim Tod einer versicherten Person einen Teil des bisherigen Lebensunterhalts. Die Höhe der Altersrente richtet sich insbesondere nach den anrechenbaren Beitragsjahren, den massgebenden Einkommen und den gesetzlichen Rentenregeln.
Ergänzungsleistungen: EL sollen die minimalen Lebenskosten decken, wenn die Renten und weitere anrechenbare Einnahmen dafür nicht ausreichen. Sie ersetzen die AHV-Rente nicht, sondern können sie ergänzen.
Für EL müssen persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere ein anspruchsbegründender Bezug zur AHV oder IV, der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sowie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der finanziellen Verhältnisse.
Bei der wirtschaftlichen Prüfung werden die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Auch das vorhandene Vermögen und ein gesetzlich anrechenbarer Vermögensverzehr können berücksichtigt werden. Deshalb kann eine Person mit einer tiefen AHV-Rente keinen EL-Anspruch haben, während eine andere Person mit einer ähnlich hohen Rente EL erhält.
Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. EL sind somit keine freiwillige Unterstützung.
Die AHV-Rente wird nach den Regeln der Altersversicherung berechnet. Die EL-Stelle prüft davon getrennt, ob die gesamten anrechenbaren Mittel zur Deckung der anerkannten Ausgaben ausreichen.
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Quellen