AHV-Wissen

AHV-Mindestbeitrag

Wie hoch ist der AHV-Mindestbeitrag?

Direkte Antwort

Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag ist der gesetzlich festgelegte kleinste Jahresbeitrag. Ob nur der Mindestbeitrag oder ein höherer Beitrag geschuldet ist, hängt von der persönlichen Erwerbs- und Vermögenssituation ab.

Verständliche Erklärung

Der Mindestbeitrag betrifft insbesondere:

  • Nichterwerbstätige, deren Beitrag aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen nicht höher ausfällt
  • Nichterwerbstätige Studierende ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt werden
  • Selbständigerwerbende mit sehr tiefem Jahreseinkommen, sofern nach den gesetzlichen Berechnungsregeln der Mindestbeitrag gilt
  • Frühpensionierte und andere Personen ohne oder mit nur geringer Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters

Wichtige Ausnahmen

Bei Nichterwerbstätigen richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach dem Reinvermögen und dem mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommen. Die Ausgleichskasse berechnet daraus den geschuldeten Jahresbeitrag. Liegt das Ergebnis unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag, ist mindestens der Mindestbeitrag zu bezahlen.

Wer nur in geringem Umfang oder nur während eines Teils des Jahres arbeitet, kann zusätzlich als nichterwerbstätig gelten. Die Ausgleichskasse prüft dabei insbesondere die Dauer und den Umfang der Erwerbstätigkeit sowie die bereits bezahlten Beiträge.

Die Beitragspflicht einer nichterwerbstätigen verheirateten Person gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt, wenn die erwerbstätige Eheperson auf ihrem Erwerbseinkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.

Diese Regel gilt nicht automatisch in jeder Konstellation. Bei Trennung, fehlender Erwerbstätigkeit der Eheperson oder ungenügenden Beiträgen sollte die persönliche Beitragspflicht mit der Ausgleichskasse geklärt werden.

Was jetzt sinnvoll ist

Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie den AHV-Mindestbeitrag bezahlen müssen und ob Ihre Beiträge vollständig entrichtet werden. Dies gilt insbesondere bei Studium, Erwerbsunterbruch, Frühpensionierung oder geringer Erwerbstätigkeit.

Werden geschuldete Beiträge nicht oder nicht vollständig bezahlt, können Beitragslücken entstehen und die spätere AHV-Altersrente kürzen. Bei Unsicherheiten gibt Ihnen die zuständige Ausgleichskasse Auskunft.

  • AHV/IV/EO-MindestbeitragCHF 530 pro Jahr
  • Doppelter MindestbeitragCHF 1'060 pro Jahr
  • Zuständige StelleAHV-Ausgleichskasse

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