Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Der Beginn der AHV-Beitragspflicht hängt davon ab, ob Sie erwerbstätig oder nichterwerbstätig sind:
Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht somit früher als für Nichterwerbstätige. Die drei dazwischenliegenden Jahre werden als Jugendjahre bezeichnet. Sie zählen grundsätzlich nicht zur ordentlichen Beitragsdauer für die Altersrente, können unter bestimmten Voraussetzungen aber spätere Beitragslücken ausgleichen.
Bei Angestellten zieht der Arbeitgeber die Beiträge für AHV, IV und EO direkt vom Lohn ab und rechnet sie mit der Ausgleichskasse ab. Selbstständigerwerbende rechnen ihre Beiträge direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.
Nichterwerbstätige müssen sich grundsätzlich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden. Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach dem Vermögen und dem mit einem Faktor gewichteten Renteneinkommen. Bei nichterwerbstätigen Studierenden bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden, gelten besondere Regeln. Bei verheirateten Personen können die eigenen Beiträge zudem als bezahlt gelten, wenn die erwerbstätige Eheperson mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeitet, bezahlt weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge auf dem Erwerbseinkommen. Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitsverhältnis. Auf diesen Freibetrag kann freiwillig verzichtet werden.
Beiträge nach dem Referenzalter können bei einer einmaligen Neuberechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Ob sich dadurch die Rente erhöht, hängt von der persönlichen Beitrags- und Einkommenssituation ab.
Für die spätere AHV-Rente ist vor allem entscheidend, dass ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag grundsätzlich keine Beitragsjahre fehlen. Fehlende Beiträge können die spätere Altersrente kürzen. Beiträge lassen sich normalerweise nur innerhalb der gesetzlichen fünfjährigen Frist nachzahlen.
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Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
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Quellen