AHV-Wissen

Beginn der AHV-Beitragspflicht

Ab wann muss ich AHV bezahlen?

Direkte Antwort

Der Beginn der AHV-Beitragspflicht hängt davon ab, ob Sie erwerbstätig oder nichterwerbstätig sind:

  • Erwerbstätige: Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Das ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Sie 18 Jahre alt werden.
  • Nichterwerbstätige: Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Das ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Sie 21 Jahre alt werden.

Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht somit früher als für Nichterwerbstätige. Die drei dazwischenliegenden Jahre werden als Jugendjahre bezeichnet. Sie zählen grundsätzlich nicht zur ordentlichen Beitragsdauer für die Altersrente, können unter bestimmten Voraussetzungen aber spätere Beitragslücken ausgleichen.

Verständliche Erklärung

Bei Angestellten zieht der Arbeitgeber die Beiträge für AHV, IV und EO direkt vom Lohn ab und rechnet sie mit der Ausgleichskasse ab. Selbstständigerwerbende rechnen ihre Beiträge direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.

Nichterwerbstätige müssen sich grundsätzlich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden. Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach dem Vermögen und dem mit einem Faktor gewichteten Renteneinkommen. Bei nichterwerbstätigen Studierenden bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden, gelten besondere Regeln. Bei verheirateten Personen können die eigenen Beiträge zudem als bezahlt gelten, wenn die erwerbstätige Eheperson mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.

Wichtige Ausnahmen

Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeitet, bezahlt weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge auf dem Erwerbseinkommen. Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitsverhältnis. Auf diesen Freibetrag kann freiwillig verzichtet werden.

Beiträge nach dem Referenzalter können bei einer einmaligen Neuberechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Ob sich dadurch die Rente erhöht, hängt von der persönlichen Beitrags- und Einkommenssituation ab.

Was jetzt sinnvoll ist

Für die spätere AHV-Rente ist vor allem entscheidend, dass ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag grundsätzlich keine Beitragsjahre fehlen. Fehlende Beiträge können die spätere Altersrente kürzen. Beiträge lassen sich normalerweise nur innerhalb der gesetzlichen fünfjährigen Frist nachzahlen.

  • Prüfen Sie Ausbildungszeiten, Studienjahre, längere Erwerbsunterbrüche und den Übergang in die erste Erwerbstätigkeit.
  • Kontrollieren Sie Ihren Auszug aus dem Individuellen Konto, um erfasste Einkommen und Beitragszeiten zu überprüfen.
  • Beginn für Erwerbstätige1. Januar nach dem 17. Geburtstag
  • Beginn für Nichterwerbstätige1. Januar nach dem 20. Geburtstag
  • Freibetrag nach dem ReferenzalterCHF 1'400 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitsverhältnis; freiwilliger Verzicht möglich

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