AHV-Wissen

AHV-Beiträge zurückfordern

Kann ich meine AHV-Beiträge zurückfordern?

Direkte Antwort

AHV-Beiträge können nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil eine Person die Schweiz verlässt.

Eine Rückvergütung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind insbesondere die Staatsangehörigkeit, das anwendbare Sozialversicherungsabkommen, die Dauer der Beitragszahlung und das definitive Verlassen der Schweiz.

Die Rückvergütung ist nicht mit dem Bezug einer Schweizer AHV-Altersrente im Ausland zu verwechseln.

Verständliche Erklärung

Der gesetzliche Begriff lautet Rückvergütung der AHV-Beiträge. Dabei wird unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliger Betrag ausbezahlt, der auf den an die Schweizer AHV geleisteten Beiträgen beruht.

Es handelt sich nicht um eine vorbezogene AHV-Rente und nicht um die Auszahlung eines persönlichen Sparkontos. Die AHV ist eine Sozialversicherung. Deshalb entspricht die Rückvergütung nicht automatisch der Summe sämtlicher während der Versicherungszeit abgerechneten Beiträge.

Der Rückvergütungsbetrag wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet und kann begrenzt oder gekürzt werden.

Eine Rückvergütung kommt insbesondere für Personen infrage, die

  • die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
  • oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, dessen Abkommen eine Rückvergütung ausdrücklich zulässt
  • während mindestens eines vollen Jahres AHV-Beiträge bezahlt haben
  • die Schweiz definitiv verlassen haben oder nachweisbar definitiv verlassen werden
  • und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen

Nicht allein der künftige Wohnstaat ist entscheidend. Massgebend sind insbesondere die Staatsangehörigkeit und das anwendbare Sozialversicherungsabkommen.

Für einen Antrag müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:

  • mindestens ein volles Jahr mit bezahlten AHV-Beiträgen
  • definitives Verlassen der Schweiz
  • definitives Verlassen der Schweiz durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner sowie grundsätzlich auch durch Kinder unter 25 Jahren
  • abgeschlossene Ausbildung volljähriger Kinder unter 25 Jahren, wenn diese in der Schweiz bleiben
  • eine Staatsangehörigkeit, für welche die Rückvergütung gesetzlich oder aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens vorgesehen ist

Ob im konkreten Fall eine Rückvergütung möglich ist, entscheidet die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse.

Wichtige Ausnahmen

Keine Rückvergütung ist grundsätzlich möglich, wenn die betreffende Person

  • die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt
  • die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates besitzt
  • die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, dessen Sozialversicherungsabkommen keine Rückvergütung vorsieht
  • weniger als ein volles Jahr Beiträge bezahlt hat
  • die Schweiz nicht definitiv verlassen hat
  • oder die übrigen familiären und gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt

Bei Staatsangehörigen eines Vertragsstaates muss deshalb zuerst geprüft werden, ob das betreffende Sozialversicherungsabkommen einen Rentenexport, eine einmalige Abfindung, eine Beitragsüberweisung oder eine Rückvergütung vorsieht.

Eine Rückvergütung hat dauerhafte Auswirkungen. Nach erfolgter Rückvergütung können aus den zurückvergüteten Beiträgen grundsätzlich keine späteren AHV- oder IV-Leistungen mehr beansprucht werden.

Dies kann insbesondere einen späteren Anspruch auf

  • eine AHV-Altersrente
  • eine Hinterlassenenrente
  • oder bestimmte weitere Versicherungsleistungen

ausschliessen oder verändern.

Eine bereits ausgerichtete Leistung kann bei der Berechnung der Rückvergütung berücksichtigt oder vom Rückvergütungsbetrag abgezogen werden.

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist grundsätzlich die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig. Sie prüft insbesondere

  • die Staatsangehörigkeit
  • die anwendbaren Sozialversicherungsabkommen
  • die Beitragsdauer und die Einträge im Individuellen Konto
  • das definitive Verlassen der Schweiz
  • die familiären Voraussetzungen
  • und die Höhe einer möglichen Rückvergütung

Auf Wunsch kann vor dem eigentlichen Antrag eine unverbindliche Vorausberechnung der möglichen Rückvergütung verlangt werden.

Für den Antrag werden je nach persönlicher Situation insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Schweizer Abmeldebescheinigung
  • Nachweis der aktuellen Staatsangehörigkeit oder Kopie eines gültigen Reisepasses
  • aktuelle Wohnsitzbescheinigung im Ausland
  • entsprechende Nachweise für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, soweit relevant
  • bei Flüchtlingen ein Nachweis über den anerkannten Status

Die Schweizerische Ausgleichskasse kann abhängig vom Einzelfall zusätzliche Unterlagen verlangen.

Was jetzt sinnvoll ist

  • Prüfen Sie vor einem Antrag, ob ein späterer Rentenanspruch, eine einmalige Abfindung, eine Beitragsüberweisung oder eine andere Regelung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens möglich ist.
  • Verlangen Sie bei Bedarf bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eine unverbindliche Vorausberechnung der möglichen Rückvergütung.
  • Stellen Sie den Antrag erst, wenn Sie die dauerhaften Folgen für spätere AHV- und IV-Ansprüche beurteilt haben.
  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den verlangten Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Eine Rückvergütung setzt grundsätzlich mindestens ein volles Jahr mit bezahlten AHV-Beiträgen voraus.
  • Die antragstellende Person und ihre Familie müssen die Schweiz grundsätzlich definitiv verlassen haben oder nachweisbar definitiv verlassen.
  • Eine Rückvergütung kann insbesondere für Angehörige eines Nichtvertragsstaates möglich sein.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch für Staatsangehörige von Australien, Brasilien, China, Indien, den Philippinen, Südkorea, Tunesien und Uruguay möglich.
  • Schweizer sowie EU- und EFTA-Staatsangehörige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf diese Beitragsrückvergütung.

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