Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
AHV-Beiträge können nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil eine Person die Schweiz verlässt.
Eine Rückvergütung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind insbesondere die Staatsangehörigkeit, das anwendbare Sozialversicherungsabkommen, die Dauer der Beitragszahlung und das definitive Verlassen der Schweiz.
Die Rückvergütung ist nicht mit dem Bezug einer Schweizer AHV-Altersrente im Ausland zu verwechseln.
Der gesetzliche Begriff lautet Rückvergütung der AHV-Beiträge. Dabei wird unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliger Betrag ausbezahlt, der auf den an die Schweizer AHV geleisteten Beiträgen beruht.
Es handelt sich nicht um eine vorbezogene AHV-Rente und nicht um die Auszahlung eines persönlichen Sparkontos. Die AHV ist eine Sozialversicherung. Deshalb entspricht die Rückvergütung nicht automatisch der Summe sämtlicher während der Versicherungszeit abgerechneten Beiträge.
Der Rückvergütungsbetrag wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet und kann begrenzt oder gekürzt werden.
Eine Rückvergütung kommt insbesondere für Personen infrage, die
Nicht allein der künftige Wohnstaat ist entscheidend. Massgebend sind insbesondere die Staatsangehörigkeit und das anwendbare Sozialversicherungsabkommen.
Für einen Antrag müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:
Ob im konkreten Fall eine Rückvergütung möglich ist, entscheidet die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse.
Keine Rückvergütung ist grundsätzlich möglich, wenn die betreffende Person
Bei Staatsangehörigen eines Vertragsstaates muss deshalb zuerst geprüft werden, ob das betreffende Sozialversicherungsabkommen einen Rentenexport, eine einmalige Abfindung, eine Beitragsüberweisung oder eine Rückvergütung vorsieht.
Eine Rückvergütung hat dauerhafte Auswirkungen. Nach erfolgter Rückvergütung können aus den zurückvergüteten Beiträgen grundsätzlich keine späteren AHV- oder IV-Leistungen mehr beansprucht werden.
Dies kann insbesondere einen späteren Anspruch auf
ausschliessen oder verändern.
Eine bereits ausgerichtete Leistung kann bei der Berechnung der Rückvergütung berücksichtigt oder vom Rückvergütungsbetrag abgezogen werden.
Für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist grundsätzlich die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig. Sie prüft insbesondere
Auf Wunsch kann vor dem eigentlichen Antrag eine unverbindliche Vorausberechnung der möglichen Rückvergütung verlangt werden.
Für den Antrag werden je nach persönlicher Situation insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
Die Schweizerische Ausgleichskasse kann abhängig vom Einzelfall zusätzliche Unterlagen verlangen.
Aktuelle Richtwerte für 2026
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Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
Keine Registrierung erforderlich. Ihre Daten werden ausschließlich für Ihre Analyse verwendet und nicht dauerhaft gespeichert.
Quellen