Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Frage
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die erste Säule des Schweizer Vorsorgesystems und für die meisten Personen obligatorisch. Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an den rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Einwohnerprinzip) oder an eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Erwerbsortsprinzip) an.
Grundsätzlich sind Personen beitragspflichtig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Zur AHV-Beitragspflicht gehören insbesondere:
Auch Studierende, Personen ohne Erwerbseinkommen oder Frühpensionierte vor dem Erreichen des Referenzalters unterstehen grundsätzlich der gesetzlichen Beitragspflicht.
Die AHV-Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.
Selbstständigerwerbende müssen sich selbst bei einer Ausgleichskasse anmelden. Die Beiträge werden auf dem beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet. Grundlage bildet in der Regel das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen (Reingewinn) gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung.
Auch Personen ohne Erwerbseinkommen sind grundsätzlich beitragspflichtig. Dazu gehören beispielsweise Studierende, Frühpensionierte oder Personen mit längeren Erwerbsunterbrüchen. Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund des Vermögens und des 20-fachen jährlichen Renteneinkommens berechnet. Für Studierende ohne Erwerbstätigkeit bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres gelten besondere gesetzliche Regelungen.
Die Beitragspflicht einer nichterwerbstätigen Person kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Beiträge der erwerbstätigen Ehepartnerin oder des erwerbstätigen Ehepartners erfüllt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens der doppelte AHV-Mindestbeitrag des betreffenden Kalenderjahres bezahlt wird (CHF 1'060 im Jahr 2026).
Bei grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeiten innerhalb der EU oder EFTA werden die Sozialversicherungen nach internationalen Koordinationsregeln abgestimmt. Dadurch sollen Doppelversicherungen vermieden werden. Welche Sozialversicherung anwendbar ist, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Für Drittstaaten gelten je nach Land bilaterale Sozialversicherungsabkommen oder das autonome Schweizer Recht. Wer dauerhaft ins Ausland auswandert, sollte prüfen, ob die obligatorische AHV endet oder ob eine freiwillige AHV-Versicherung möglich ist.
Bestimmte Personengruppen, beispielsweise diplomatisches Personal oder Mitarbeitende internationaler Organisationen, unterstehen besonderen gesetzlichen Regelungen.
Ob im konkreten Einzelfall eine Beitragspflicht besteht, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse.
Änderungen Ihrer persönlichen Situation – beispielsweise eine neue Anstellung, der Wechsel in die Selbstständigkeit, eine längere Erwerbspause, eine Frühpensionierung oder ein Wegzug ins Ausland – können Auswirkungen auf Ihre AHV-Beitragspflicht haben.
Werden während einzelner Jahre keine oder zu tiefe AHV-Beiträge bezahlt, können Beitragslücken entstehen. Diese können später zu einer Kürzung der AHV-Altersrente führen.
Fordern Sie Ihren Individuellen Kontoauszug (IK) an und prüfen Sie, ob alle beitragspflichtigen Jahre vollständig erfasst wurden. Bei Unsicherheiten über Ihre persönliche Beitragspflicht gibt Ihnen die zuständige Ausgleichskasse Auskunft.
Aktuelle Richtwerte für 2026
Klarheit statt Unsicherheit
FINAURA analysiert Ihren AHV-/IK-Auszug verständlich und schafft innerhalb weniger Minuten Orientierung über mögliche Auffälligkeiten und relevante Zusammenhänge.
Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
Keine Registrierung erforderlich. Ihre Daten werden ausschließlich für Ihre Analyse verwendet und nicht dauerhaft gespeichert.
Quellen