AHV-Wissen

AHV-pflichtige Einkommen

Welche Einkommen sind AHV-pflichtig?

Direkte Antwort

AHV-pflichtig sind grundsätzlich Einkommen, die aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung einer Zahlung, sondern wie sie sozialversicherungsrechtlich eingeordnet wird.

Verständliche Erklärung

Bei unselbständig Erwerbstätigen bildet der massgebende Lohn die Grundlage für die AHV-Beiträge. Dazu gehören insbesondere:

  • Lohn und 13. Monatslohn
  • Bonuszahlungen, Provisionen und Gratifikationen
  • Dienstalters- und Treueprämien
  • geldwerte Leistungen und Naturallohn, soweit sie zum massgebenden Lohn gehören
  • Lohn aus Nebenbeschäftigungen

Der Arbeitgeber zieht die Beiträge in der Regel direkt vom Lohn ab und rechnet sie mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.

Wichtige Ausnahmen

Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Ausgleichskasse setzt dieses Einkommen auf Grundlage der Angaben der Steuerbehörden und der sozialversicherungsrechtlichen Berechnung fest.

Ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig gilt, entscheidet die Ausgleichskasse anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Bezeichnung in einem Vertrag ist dafür nicht allein massgebend.

Für geringfügige Löhne gilt eine gesetzliche Freigrenze. Wird diese nicht überschritten, werden Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Den aktuell geltenden Grenzbetrag finden Sie unter aktuelle Richtwerte.

Für Tätigkeiten in Privathaushalten sowie für bestimmte Tätigkeiten im Kunst- und Kulturbereich gelten besondere Regeln. Deshalb sollte bei solchen Beschäftigungen nicht allein auf die allgemeine Freigrenze abgestellt werden.

Nicht jedes Einkommen im steuerlichen oder alltäglichen Sinn ist AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. In der Regel nicht als Erwerbseinkommen gelten insbesondere:

  • Vermögenserträge wie Bankzinsen und gewöhnliche Dividenden aus Privatvermögen
  • private Kapitalgewinne
  • Erbschaften und Schenkungen
  • gesetzliche Familienzulagen

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Kapitalgesellschaften kann die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende besonders wichtig sein. Eine ungewöhnlich hohe Dividende bei gleichzeitig unangemessen tiefem Lohn kann sozialversicherungsrechtlich überprüft werden.

Was jetzt sinnvoll ist

AHV-pflichtige Erwerbseinkommen werden im Individuellen Konto (IK) erfasst und beeinflussen zusammen mit den Beitragsjahren die spätere Rentenberechnung. Fehlen beitragspflichtige Einkommen oder wurden sie falsch abgerechnet, sollte dies mit der zuständigen Ausgleichskasse geklärt werden.

  • Freigrenze für geringfügige LöhneBis CHF 2'500 pro Arbeitgeber und Kalenderjahr werden Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen erhoben
  • Besondere RegelnFür Privathaushalte sowie bestimmte Tätigkeiten im Kunst- und Kulturbereich gelten abweichende Bestimmungen
  • Selbständige ErwerbstätigkeitGrundlage ist das von der Ausgleichskasse festgesetzte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  • Nicht AHV-pflichtiges ErwerbseinkommenDazu gehören in der Regel Vermögenserträge aus Privatvermögen, private Kapitalgewinne, Erbschaften und Schenkungen

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