AHV-Wissen

AHV und Pensionskasse

Was ist der Unterschied zwischen AHV und Pensionskasse (BVG)?

Direkte Antwort

Die AHV und die Pensionskasse erfüllen unterschiedliche Aufgaben im Schweizer Vorsorgesystem. Die AHV bildet die 1. Säule und sichert die grundlegende Versorgung. Die Pensionskasse bildet die 2. Säule und ergänzt die AHV mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.

Zweck

AHV (1. Säule)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist eine staatliche Sozialversicherung. Sie soll den Existenzbedarf im Alter angemessen decken und Hinterlassene finanziell absichern.

Pensionskasse (2. Säule)

Die berufliche Vorsorge ergänzt die Leistungen der AHV. Zusammen mit der 1. Säule soll sie die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen.

Finanzierung

Die AHV wird überwiegend nach dem Umlageverfahren finanziert. Die laufenden Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie weitere Einnahmen dienen zur Finanzierung der aktuellen Renten. Für die einzelne versicherte Person wird kein persönliches AHV-Altersguthaben angespart.

Die Pensionskasse arbeitet grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Für die versicherte Person wird Vorsorgekapital aufgebaut. Die Beiträge werden in der Regel von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanziert, wobei der Arbeitgeber mindestens gleich viel beitragen muss wie die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer.

Versicherungspflicht

Die AHV ist für Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz grundsätzlich obligatorisch. Die Beitragspflicht hängt von der persönlichen Situation ab und kann auch Nichterwerbstätige betreffen.

Der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen hauptsächlich Arbeitnehmer, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nicht jede AHV-versicherte Person ist deshalb automatisch auch obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert.

Leistungen

Die AHV richtet insbesondere Alters- und Hinterlassenenrenten aus. Die Höhe der Altersrente hängt vor allem von den anrechenbaren Beitragsjahren und den massgebenden Einkommen ab.

Die Pensionskasse erbringt Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen. Die konkrete Höhe und Form der Leistungen hängen vom vorhandenen Vorsorgeguthaben, den gesetzlichen Mindestvorgaben und dem Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ab.

Rentenbeginn

Die AHV-Altersrente beginnt grundsätzlich ab dem gesetzlichen Referenzalter. Ein Vorbezug oder Aufschub ist innerhalb der gesetzlichen Regeln möglich.

Bei der Pensionskasse richtet sich der ordentliche Rentenbeginn nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Je nach Reglement kann eine frühere oder spätere Pensionierung möglich sein.

Zusammenspiel der beiden Säulen

AHV und Pensionskasse ersetzen einander nicht. Die AHV schafft die staatliche Grundabsicherung. Die Pensionskasse ergänzt diese mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Erst das Zusammenspiel der 1. und 2. Säule zeigt, welche finanzielle Absicherung im Ruhestand voraussichtlich zur Verfügung steht.

Der IK-Auszug enthält nur die bei der AHV erfassten Beitragsjahre und Einkommen. Angaben zum Vorsorgeguthaben und zu den Leistungen der Pensionskasse stehen im persönlichen Pensionskassenausweis.

  • AHVStaatliche 1. Säule zur Existenzsicherung; Finanzierung überwiegend im Umlageverfahren
  • PensionskasseBerufliche 2. Säule zur Ergänzung der AHV; Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren
  • VersicherungspflichtAHV grundsätzlich für Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz; BVG hauptsächlich für Arbeitnehmer mit erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen
  • ZusammenspielDie 1. und 2. Säule sollen gemeinsam die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen

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