AHV-Wissen

AHV-Splitting bei Ehepaaren

Was ist das AHV-Splitting bei Ehepaaren?

Direkte Antwort

Das AHV-Splitting stellt sicher, dass die wirtschaftliche Leistung einer Ehe bei der Rentenberechnung beiden Partnern zu gleichen Teilen angerechnet wird. Die während der gemeinsamen Ehejahre erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen werden dafür grundsätzlich je zur Hälfte berücksichtigt.

Der entscheidende Unterschied zur Beitragspflicht

Ein häufiger Irrtum ist es, das spätere Splitting mit der laufenden Beitragspflicht zu verwechseln. Das sind zwei unterschiedliche Regelungen mit verschiedenen Zwecken.

  • Laufende Beitragspflicht: Ist ein Ehepartner nicht erwerbstätig, entstehen ihm grundsätzlich keine Beitragslücken, sofern der arbeitende Ehepartner mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag entrichtet.
  • Späteres Splitting: Unabhängig davon werden die während der Ehe erzielten Erwerbseinkommen erst bei Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung grundsätzlich je zur Hälfte berücksichtigt.

Nur volle Kalenderjahre der Ehe

Für das Splitting werden grundsätzlich nur Einkommen aus vollen Kalenderjahren der Ehe berücksichtigt. Einkommen aus dem Jahr der Eheschliessung und dem Jahr der Scheidung werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.

Beispiel

Erzielt während der Ehe ein Ehepartner ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 100'000 pro Jahr und der andere Partner kein eigenes Erwerbseinkommen, entstehen dem nichterwerbstätigen Partner bei erfüllter Beitragspflicht grundsätzlich keine Beitragslücken. Bei der späteren Rentenberechnung werden die während der Ehe erzielten Erwerbseinkommen grundsätzlich je zur Hälfte berücksichtigt.

Wie wird das Splitting ausgelöst?

Das Splitting erfolgt nicht laufend während der Ehe. Es wird grundsätzlich durchgeführt, wenn beide Ehepartner Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben, bei einer Scheidung oder nach dem Tod eines Ehepartners nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zu beachten ist zudem die gesetzliche Plafonierung: Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares dürfen zusammen höchstens 150 % der maximalen AHV-Altersrente betragen.

Wichtig: Das Splitting hat keinen Einfluss auf die laufende AHV-Beitragspflicht. Ob ein nichterwerbstätiger Ehepartner eigene Beiträge bezahlen muss, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln zur Beitragspflicht. Das Splitting betrifft ausschliesslich die spätere Rentenberechnung.

Was jetzt sinnvoll ist

Nach einer Scheidung empfiehlt es sich, das Splitting frühzeitig mit der zuständigen Ausgleichskasse zu klären. Erfolgt die Klärung erst im Rahmen der Rentenanmeldung, können zusätzliche Abklärungen erforderlich sein. Dadurch kann sich die Bearbeitung des Rentenantrags und damit auch die erste Rentenzahlung unter Umständen verzögern.

  • AufteilungWährend der Ehe erzielte Erwerbseinkommen werden für die Rentenberechnung grundsätzlich je zur Hälfte berücksichtigt
  • BerücksichtigungErfolgt bei Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen
  • Ehepaar-ObergrenzeZusammen höchstens 150 % der maximalen AHV-Altersrente
  • WirkungBeeinflusst das durchschnittliche Erwerbseinkommen, ersetzt jedoch keine fehlenden Beitragsjahre

Wobei FINAURA Sie unterstützt

Klarheit statt Unsicherheit

Klarheit über Ihre AHV-Situation

FINAURA analysiert Ihren AHV-/IK-Auszug verständlich und schafft innerhalb weniger Minuten Orientierung über mögliche Auffälligkeiten und relevante Zusammenhänge.

Auffälligkeiten verständlich erklärt

Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.

Brief bei Bedarf

Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.

Datenschutzfreundlich prüfen

Keine Registrierung erforderlich. Ihre Daten werden ausschließlich für Ihre Analyse verwendet und nicht dauerhaft gespeichert.

↑ Nach oben