Klarheit über Ihre AHV-Situation
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AHV-Wissen
Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026
Frage
Beim AHV-Splitting werden nicht die Renten geteilt. Geteilt werden bestimmte AHV-relevante Einkommenseinträge im Individuellen Konto (IK) aus den massgebenden Ehejahren. Jede Person erhält davon die Hälfte gutgeschrieben. Die Beitragsdauer bleibt aber individuell. Deshalb entstehen durch das Splitting nicht automatisch gleich hohe Renten.
Es zählen nur vollständige Kalenderjahre der Ehe. Für ein solches Jahr muss jede Person irgendwann in diesem Kalenderjahr bei der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen sein. Die Versicherungsmonate müssen sich nicht überschneiden.
Nicht geteilt werden:
der erste massgebende Rentenfall eintritt;
war.
Drei Beispiele:
werden gesplittet.
Geteilt werden die für die AHV massgebenden IK-Einkommen aus den zulässigen Ehejahren. Dazu können Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die gesetzlich aus Beiträgen umgerechneten Einkommen von Nichterwerbstätigen gehören.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften können nach eigenen gesetzlichen Regeln aufgeteilt werden. Mehr dazu unter Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften.
Nicht geteilt werden der Rentenbetrag, Beitragsjahre oder Beitragsmonate. Ebenfalls nicht automatisch geteilt werden Einkommen nach der Scheidung, Einkommen ausserhalb der zulässigen Ehejahre oder Zeiten in einem ausländischen Versicherungssystem.
Das Splitting erfolgt nicht laufend, sondern bei gesetzlichen Auslösern:
erreicht haben und die gesetzlichen Rentenvoraussetzungen erfüllt sind;
Ein Todesfall löst das Splitting nicht immer aus. Auch eine Teilrente oder ein Rentenvorbezug allein ist noch kein zweiter massgebender Rentenfall. Bei Todesfällen, IV-Renten oder Kombinationen davon muss die Ausgleichskasse die genaue Situation individuell prüfen.
Nach der rechtskräftigen Scheidung können die ehemaligen Eheleute das Splitting gemeinsam oder einzeln beantragen. Für ein Einzelgesuch ist die Unterschrift der anderen Person nicht nötig. Fehlende Mitwirkung stoppt das gesetzliche Verfahren nicht; die Ausgleichskasse koordiniert es für beide ehemaligen Eheleute.
Eine frühe Anmeldung wird empfohlen. Diese Empfehlung ist keine gesetzliche Antragsfrist. Ohne früheren Antrag erfolgt das Splitting, soweit erforderlich, spätestens bei der Rentenfestsetzung.
Für schweizerische eingetragene Partnerschaften gelten die Splittingregeln, soweit die gesetzliche Gleichstellung greift. Die gerichtliche Auflösung wird dabei wie eine Scheidung behandelt. Bei ausländischen oder unklaren Partnerschaftsformen ist eine individuelle Fachprüfung nötig.
Zuerst werden die zulässigen IK-Einkommen bestimmt und geteilt. Danach wird die Beitragsdauer jeder Person einzeln festgestellt und jede Einzelrente separat berechnet. Erst anschliessend wird eine allfällige Plafonierung als eigener Schritt geprüft.
Das Splitting verändert die Einkommensgrundlage im IK. Die Plafonierung ist eine separate Prüfung der bereits berechneten Einzelrenten. Die Einzelheiten erklärt AHV für Ehepaare: Plafonierung und Splitting.
Ausländische Versicherungszeiten werden nicht automatisch in der schweizerischen AHV gesplittet. Bei ausländischen oder gemischten Versicherungsverläufen muss die zuständige Ausgleichskasse den Einzelfall prüfen.
Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann jede Person das Splitting bei einer zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Anschliessend lohnt sich ein Blick in den IK-Auszug: Dort lassen sich die verbuchten Einkommen kontrollieren.
Klarheit statt Unsicherheit
FINAURA analysiert Ihren AHV-/IK-Auszug verständlich und schafft innerhalb weniger Minuten Orientierung über mögliche Auffälligkeiten und relevante Zusammenhänge.
Beitragsjahre, Einkommen und mögliche Unstimmigkeiten werden im Kontext Ihrer persönlichen Situation verständlich eingeordnet.
Wenn eine Rückfrage oder Korrektur sinnvoll ist, unterstützt FINAURA Sie mit einer vorbereiteten Anfrage an die zuständige Ausgleichskasse.
Keine Registrierung erforderlich. Ihre Daten werden ausschließlich für Ihre Analyse verwendet und nicht dauerhaft gespeichert.
Quellen