AHV-Wissen

AHV-Splitting bei Ehepaaren

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Was ist das AHV-Splitting bei Ehepaaren?

Direkte Antwort

Beim AHV-Splitting werden nicht die Renten geteilt. Geteilt werden bestimmte AHV-relevante Einkommenseinträge im Individuellen Konto (IK) aus den massgebenden Ehejahren. Jede Person erhält davon die Hälfte gutgeschrieben. Die Beitragsdauer bleibt aber individuell. Deshalb entstehen durch das Splitting nicht automatisch gleich hohe Renten.

Welche Ehejahre zählen?

Es zählen nur vollständige Kalenderjahre der Ehe. Für ein solches Jahr muss jede Person irgendwann in diesem Kalenderjahr bei der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen sein. Die Versicherungsmonate müssen sich nicht überschneiden.

Nicht geteilt werden:

  • das Kalenderjahr der Heirat;
  • das Kalenderjahr der Scheidung, gerichtlichen Auflösung oder des Todes;
  • das Kalenderjahr, in dem die erste Person das Referenzalter erreicht und

der erste massgebende Rentenfall eintritt;

  • spätere Einkommen nach Erreichen des Referenzalters;
  • Jahre, in denen nur eine Person bei der schweizerischen AHV/IV versichert

war.

Drei Beispiele:

  • Heirat 2018, Scheidung 2020: Nur 2019 wird gesplittet.
  • Heirat im Dezember 2009, Scheidung im März 2022: Die Jahre 2010 bis 2021

werden gesplittet.

  • Liegt kein vollständiges Ehekalenderjahr vor, gibt es kein Splittingjahr.

Was wird geteilt – und was nicht?

Geteilt werden die für die AHV massgebenden IK-Einkommen aus den zulässigen Ehejahren. Dazu können Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die gesetzlich aus Beiträgen umgerechneten Einkommen von Nichterwerbstätigen gehören.

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften können nach eigenen gesetzlichen Regeln aufgeteilt werden. Mehr dazu unter Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften.

Nicht geteilt werden der Rentenbetrag, Beitragsjahre oder Beitragsmonate. Ebenfalls nicht automatisch geteilt werden Einkommen nach der Scheidung, Einkommen ausserhalb der zulässigen Ehejahre oder Zeiten in einem ausländischen Versicherungssystem.

Wann erfolgt das Splitting?

Das Splitting erfolgt nicht laufend, sondern bei gesetzlichen Auslösern:

  • nach einer rechtskräftigen Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe;
  • beim zweiten massgebenden Rentenfall, wenn beide Personen das Referenzalter

erreicht haben und die gesetzlichen Rentenvoraussetzungen erfüllt sind;

  • in bestimmten gesetzlich geregelten Verwitwungs- und IV-Konstellationen.

Ein Todesfall löst das Splitting nicht immer aus. Auch eine Teilrente oder ein Rentenvorbezug allein ist noch kein zweiter massgebender Rentenfall. Bei Todesfällen, IV-Renten oder Kombinationen davon muss die Ausgleichskasse die genaue Situation individuell prüfen.

Wie läuft das Splitting nach einer Scheidung ab?

Nach der rechtskräftigen Scheidung können die ehemaligen Eheleute das Splitting gemeinsam oder einzeln beantragen. Für ein Einzelgesuch ist die Unterschrift der anderen Person nicht nötig. Fehlende Mitwirkung stoppt das gesetzliche Verfahren nicht; die Ausgleichskasse koordiniert es für beide ehemaligen Eheleute.

Eine frühe Anmeldung wird empfohlen. Diese Empfehlung ist keine gesetzliche Antragsfrist. Ohne früheren Antrag erfolgt das Splitting, soweit erforderlich, spätestens bei der Rentenfestsetzung.

Was gilt für eingetragene Partnerschaften?

Für schweizerische eingetragene Partnerschaften gelten die Splittingregeln, soweit die gesetzliche Gleichstellung greift. Die gerichtliche Auflösung wird dabei wie eine Scheidung behandelt. Bei ausländischen oder unklaren Partnerschaftsformen ist eine individuelle Fachprüfung nötig.

In welcher Reihenfolge wird gerechnet?

Zuerst werden die zulässigen IK-Einkommen bestimmt und geteilt. Danach wird die Beitragsdauer jeder Person einzeln festgestellt und jede Einzelrente separat berechnet. Erst anschliessend wird eine allfällige Plafonierung als eigener Schritt geprüft.

Splitting und Plafonierung sind nicht dasselbe

Das Splitting verändert die Einkommensgrundlage im IK. Die Plafonierung ist eine separate Prüfung der bereits berechneten Einzelrenten. Die Einzelheiten erklärt AHV für Ehepaare: Plafonierung und Splitting.

Was gilt bei Auslandbezügen?

Ausländische Versicherungszeiten werden nicht automatisch in der schweizerischen AHV gesplittet. Bei ausländischen oder gemischten Versicherungsverläufen muss die zuständige Ausgleichskasse den Einzelfall prüfen.

Was jetzt sinnvoll ist

Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann jede Person das Splitting bei einer zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Anschliessend lohnt sich ein Blick in den IK-Auszug: Dort lassen sich die verbuchten Einkommen kontrollieren.

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