AHV-Wissen

Erziehungsgutschriften der AHV

Fachlich geprüft: Oktober 2026 · Gültig für 2026

Was sind Erziehungsgutschriften bei der AHV?

Direkte Antwort

Erziehungsgutschriften berücksichtigen Erziehungsarbeit bei der späteren AHV-Rentenberechnung. Sie sind weder eine Auszahlung noch ein persönliches Sparkonto und ersetzen keine AHV-Beiträge oder fehlenden Beitragsjahre.

Anspruch und Zuteilung sind zwei getrennte Fragen: Zuerst wird geprüft, ob für ein Kalenderjahr eine Gutschrift entstehen kann. Danach wird bestimmt, welcher versicherten Person sie ganz oder hälftig angerechnet wird.

Wann kann eine Erziehungsgutschrift entstehen?

Erforderlich sind insbesondere elterliche Sorge und eine Unterstellung unter die schweizerische AHV, während das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Frühestens zählen Kalenderjahre nach Vollendung des 20. Altersjahres der versicherten Person; die Anrechnung endet mit dem Kalenderjahr vor Erreichen des Referenzalters.

Das Geburtsjahr des Kindes wird grundsätzlich nicht angerechnet. Das Kalenderjahr, in dem das Kind 16 Jahre alt wird, kann dagegen noch zählen. Stirbt ein Kind im Geburtsjahr, bleibt die gesetzliche Sonderregel vorbehalten.

Pro Kalenderjahr gibt es höchstens eine Erziehungsgutschrift – auch wenn in diesem Jahr mehrere Kinder unter 16 Jahren betreut werden. Bei nur teilweiser AHV-Unterstellung zählt nicht automatisch ein volles Jahr. Anrechenbare Teilmonate werden nach den gesetzlichen Regeln zusammengezählt; zwölf Monate ergeben eine volle jährliche Gutschrift.

Unklare Sorge- oder Versicherungszeiten müssen durch die zuständige Ausgleichskasse individuell geprüft werden.

Wem wird die Gutschrift zugeteilt?

Besteht alleinige elterliche Sorge, wird die Gutschrift grundsätzlich der sorgeberechtigten und versicherten Person ganz angerechnet.

Sind die Eltern verheiratet und beide AHV-versichert, wird die Gutschrift grundsätzlich hälftig geteilt. Ist nur ein Elternteil AHV-versichert, kann die ganze Gutschrift dieser versicherten Person angerechnet werden.

Bei gemeinsam sorgeberechtigten, unverheirateten oder geschiedenen Eltern ist die konkrete rechtliche Zuteilungs- und Betreuungssituation entscheidend. Wird das Kind von einem Elternteil überwiegend betreut, kann die ganze Gutschrift dieser Person zugeteilt werden. Wird das Kind gleichwertig betreut, kommt eine hälftige Zuteilung in Betracht. Massgebend können eine schriftliche Vereinbarung sowie ein Behörden- oder Gerichtsentscheid sein. Deshalb ist die Zuteilung nicht automatisch hälftig.

Fehlen klare oder widerspruchsfreie Angaben zur Sorge, Betreuung oder Vereinbarung, ist eine individuelle Prüfung nötig.

Wie hoch ist die jährliche Gutschrift?

Der Wert ist kein eigenständiger fixer Frankenbetrag. Er wird für das massgebende Jahr aus der gebundenen Formel berechnet:

3 × 12 × die monatliche AHV-Mindestrente.

Mit der für 2026 geltenden monatlichen Mindestrente ergibt diese Formel für 2026 CHF 45’360. Der Betrag ist damit ausdrücklich jahres- und parametergebunden; ein späterer Wert wird auf dieser Seite nicht vorweggenommen.

Abgrenzung zum Splitting

Die Zuteilung einer Erziehungsgutschrift ist nicht das AHV-Einkommenssplitting zwischen Ehegatten. Das Splitting wird separat unter AHV-Splitting bei Ehepaaren erklärt.

Was jetzt sinnvoll ist

Halten Sie Sorgeentscheide, Betreuungsvereinbarungen und Versicherungszeiten bereit. Die Ausgleichskasse entscheidet im Rentenfall anhand der konkreten Unterlagen über Anspruch und Zuteilung.

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